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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 10.08.2021 - 6 K 5321/20 - Kein Anspruch des Kfz.-Halters auf Zuteilung oder Übertragung eines bestimmten Kfz-Kennzeichens

VG Düsseldorf v. 10.08.2021: Kein Anspruch des Kfz.-Halters auf Zuteilung oder Übertragung eines bestimmten Kfz-Kennzeichens




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.08.2021 - 6 K 5321/20) hat entschieden:

  1.  § 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Zahlen-Kombination als Fahrzeugkennzeichen.

  2.  § 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeugkennzeichens.

  3.  Der Halter eines Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Übertragung des Kennzeichens, das seinem Fahrzeug zugeteilt ist, auf ein anderes seiner Fahrzeuge. Er hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung.


Siehe auch
Kfz-Kennzeichen
und
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentllichen Straßenverkehr

Tatbestand:


Die Klägerin erwarb am 0.0. 2020 einen Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 und ließ diesen am 00.0. 2020 auf sich zu. Am 00.0.2020 ließ die Klägerin den Motorroller abmelden und beantragte zugleich, das Kennzeichen X-X0 einem anderen Firmenfahrzeug zuzuteilen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Kennzeichen nicht zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 bat die Klägerin um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 5. August 2020 den Antrag der Klägerin auf Zuteilung des amtlichen Kennzeichens X-X0 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Reservierung für die Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 sei nicht erfolgt. Beantragt worden sei die Übernahme des amtlichen Kennzeichens X-X0 auf ein neues Fahrzeug. Als Rechtsgrundlage für diese "Übertragung" bzw. "Mitnahme" des Kennzeichens komme allein § 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Betracht, dem sich jedoch kein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens entnehmen lasse. Allenfalls könne ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen. Für die Zulassungsbehörde sei per Arbeitsanweisung geregelt, dass Kennzeichenreservierungen mit einem Buchstaben und einer Zahl vor Reservierung durch einen Mitarbeiter und vor Bearbeitung einer Zulassung durch die Sachgebietsleitung freigegeben werden müssten. Weiterhin sei der Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 niemals auf die Klägerin zugelassen worden. Es könne vermutet werden, dass der Erwerb nur zur Übernahme der exponierten Zahlenkombination auf ein neues Fahrzeug erfolgt sei.

Die Klägerin hat am 7. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Zwar bestehe gemäß § 8 FZV kein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens, jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte sei von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen. Es sei nachweislich falsch, dass der Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 niemals auf sie zugelassen worden sei. Die Abmeldung des Motorrollers sei erfolgt, da er ihrem Geschäftsführer zu unbequem gewesen sei. Aufgrund des zugegebenermaßen attraktiven Kennzeichens habe man versucht, ein anderes Firmenfahrzeug nach erfolgter Reservierung auf das Kennzeichen zuzulassen. Das Kennzeichen sei jedoch eingezogen worden und eine neue Zuteilung nicht erfolgt. Die Beklagte habe zudem nicht dargelegt, dass es eine ständige Verwaltungspraxis gebe, die den Erwerb eines Fahrzeugs zwecks Kennzeichenübernahme verbiete.




Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

   die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. August 2020 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, ihr das amtliche Kennzeichen X-X0 zuzuteilen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2021.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass die Beklagte, der u.a. mit Verfügungen vom 8. September 2020 und 20. November 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, keinen Antrag gestellt hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen.

   Vgl. Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 103 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 85 Rn. 4.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Demnach ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis verlangt insoweit die Möglichkeit, dass die Klägerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Klagebefugnis ausscheidet, wenn eine solche Verletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich ist.

   Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3/15 -, BVerwGE 154, 328-351, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 A 1911/16 -, juris, Rn. 52 sowie Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris, Rn. 6.

Dies ist vorliegend der Fall. Es fehlt bereits an der Möglichkeit, dass die Klägerin durch die Ablehnung der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens X-X0 in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist. Denn es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorgangs der "Übertragung" bzw. "Mitnahme" eines amtlichen Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug.

Wird ein Fahrzeug abgemeldet und zugleich die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens auf ein Fahrzeug des gleichen Halters beantragt, richtet sich dieser Vorgang grundsätzlich nach § 8 FZV. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer regelt die Anlage 2 zu § 8 FZV.

Weder § 8 FZV noch der Anlage 2 zu § 8 FZV lässt sich ein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens entnehmen. Dies gilt sowohl für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens als auch für den Fall, dass ein Fahrzeug - wie hier − abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll.

   Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Rn. 24 f.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2020 - 10 K 1895/17 −, juris, Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 14 K 1666/17 −, juris, Rn. 17.

Ein Rechtssatz vermittelt nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn er öffentlichrechtlicher Natur ist, mit seiner Rechtsfolge dem Staat oder einer seiner Untergliederungen das begehrte Verhalten auferlegt oder ermöglicht und seine Auslegung ergibt, dass er nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch der Verwirklichung der Individualinteressen desjenigen zu dienen bestimmt ist, der sich auf die Vorschrift beruft (Schutznormtheorie). Normen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, vermitteln dagegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern bloße Rechtsreflexe bzw. sonstige lediglich mittelbare rechtliche Wirkungen, die nur rein tatsächlich in der Nebenwirkung auch dem Individualinteresse zugutekommen, ohne dass die jeweilige Norm in ihrer Zwecksetzung diese Nebenwirkung mitumfasst.

   Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2020 - 1 A 2361/18 -, juris, Rn. 62 ff. sowie vom 13. Februar 2020 - 1 A 1671/18 -, juris, Rn. 49; Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 388 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 83 ff.

Nach diesen Maßstäben dient die Kennzeichenzuteilung ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Denn beim Fahrzeugkennzeichen handelt es sich lediglich um ein behördliches Unterscheidungszeichen ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer, das ausweislich des § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV die Identifizierung des Halters ermöglichen soll. Es begründet allenfalls einen faktischen ideellen Vorteil, der dem Halter aber lediglich als Reflex zugutekommt.

   Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Rn. 24; Kammer, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2020 - 6 K 245/19 −, juris, Rn. 24 sowie Kammerbeschluss vom 30. April 2019 - 6 L 175/19 -, juris, Rn. 47.

Der Fahrzeughalter erwirbt zwar Eigentum an dem von ihm zu beschaffenden Kennzeichenschild, beim amtlichen Kennzeichen selbst handelt es hingegen allein um ein hoheitliches Merkmal des Fahrzeugs, an dem der Halter keinerlei Eigentumsposition erwirbt. Mithin begründet auch der Umstand, dass ein früheres Fahrzeug der Klägerin auf das Kennzeichen X-X0 zugelassen war, mangels schützenswerter Rechtsposition kein subjektiv-öffentliches Recht auf die "Übertragung" bzw. "Mitnahme" des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug.

   Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2020 - 10 K 1895/17 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 14 K 1666/17 -, juris, Rn. 32.

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die Dienstanweisung der Beklagten. Sie begründet nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorgangs der "Übertragung" bzw. "Mitnahme" eines amtlichen Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug. Denn die Dienstanweisung trifft hierzu keinerlei Feststellungen, sondern regelt allein die Möglichkeit der Kennzeichenreservierung. Anhaltspunkte, dass eine solche Kennzeichenreservierung vorliegend erfolgte, sind jedoch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 2020, demnach sie den Motorroller mit dem streitgegenständlichen Kennzeichen X-X0 abgemeldet und "zugleich" versucht habe, das "gleiche Kennzeichen nach erfolgter Reservierung des Kennzeichens zuzulassen", wobei das Kennzeichen jedoch eingezogen und eine neue Zuteilung nicht erfolgt sei, lässt nicht darauf schließen, dass tatsächlich eine Reservierung erfolgt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte bei Kennzeichen mit einem Buchstaben und einer Zahl nach ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis schon keine Reservierung erteilt. Die Beklagte hat insoweit mit Bescheid vom 5. August 2020 auch ausgeführt, dass lediglich die Übernahme des Kennzeichens auf ein neues Fahrzeug beantragt worden sei. Im Übrigen findet sich weder in den Verwaltungsvorgängen ein Hinweis auf eine erfolgte Reservierung, noch hat die Klägerin einen entsprechenden Nachweis vorgelegt.




Soweit die Klägerin vor allem darauf abstellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ermessensfehlerfrei über das zuzuteilende Kennzeichen zu entscheiden, hilft ihr das nicht weiter. Denn Ermessensentscheidungen können der Verwaltung im öffentlichen Interesse oder (auch) im subjektiven Interesse des Betroffenen eröffnet sein. Ob die Ermessenseröffnung der Norm Anspruchscharakter besitzt, richtet sich - wie bei allen Normen - nach der Schutznormtheorie. Da § 8 FZV dem Fahrzeughalter keine subjektive Rechtsposition einräumt, hat er auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte übt ihr Zuteilungsermessen allein im öffentlichen Interesse aus.

   Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Rn. 23.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1.  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2.  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3.  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4.  wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  5.  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Das Interesse der Klägerin an der Zuteilung des Wunschkennzeichens ist mit dem halben Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 - 8 B 629/19 -, juris, Rn. 18.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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