Kfz-Kennzeichen
 

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Kfz-Kennzeichen


Die Zuteilung der Kennzeichen erfolgt auf Antrag im Rahmen der Fahrzeugzulassung durch die Zulassungsstelle. Alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht zulassungsfrei sind, müssen ein amtliches Kennzeichen führen.

Örtlich zuständig ist immer die Zulassungsstelle für den Ort, wo das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.

Kommen Kfz-Kennzeichen abhanden, dürfen sie erst nach dem Wiederauffinden oder frühestens nach 5 Jahren erneut ausgegeben werden.

Durch dieses förmliche Zuteilungsverfahren wird weitgehend sichergestellt, dass eine einwandfreie Fahrzeugidentifikation anhand des Kennzeichens erfolgen kann. Um dies weiter abzusichern, werden das Verfälschen von Kennzeichen sowie der Kennzeichenmissbrauch unter Strafe gestellt.








Gliederung:


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  • VG Saarlouis v. 18.03.2009:
    Ein – gesetzlich nicht näher definiertes – Wunschkennzeichen im Sinne der Gebührennummer 230 ist ein solches Kennzeichen, das abweichend von der in dem von der Zulassungsstelle verwendeten Computerprogramm vorgegebenen Serie zugeteilt wird. Ein Wunschkennzeichen in diesem Sinne ist danach nicht nur dann gegeben, wenn dem Halter ein Kennzeichen mit einer von ihm gewünschten neuen Buchstaben- und Zahlenfolge zugeteilt wird, sondern auch dann, wenn dem Wunsch des Halters auf Vergabe seines bisher für ein anderes Fahrzeug verwendeten, für ihn vorreservierten Kennzeichens Rechnung getragen wird. Denn auch in letztem Fall wird nicht das Kennzeichen zugeteilt, das nach dem Computerprogramm eigentlich zu vergeben wäre. Auch in diesem Fall besteht eine Gebührenpflichtigkeit.

  • VG Koblenz v. 06.04.2009:
    Ein vorne am Fahrzeug angebrachtes Klebekennzeichen entspricht nicht den in § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV gestellten Anforderungen. Danach müssen Kennzeichenschilder reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.




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