Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 21.11.2019 - 4 StR 260/19 - Zu den erforderlichen Anforderungen an die tatschen Feststellungen in den Urteilsgründen

BGH v. 21.11.2019: Zu den erforderlichen Anforderungen an die tatschen Feststellungen in den Urteilsgründen




Der BGH (Beschluss vom 21.11.2019 - 4 StR 260/19) hat entschieden:

   Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschlüsse vom 23. Juni 1993 ‒ 5 StR 326/93 und vom 28. September 2010 - 4 StR 307/10, juris Rn. 3f.). Die Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2).

Siehe auch
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
und
Urteilsanforderungen im Strafverfahren

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten nicht ausschließbar von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung unter anderem strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit der von ihm bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrenen Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 93 km/h die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte überschritten und darüber hinaus auch gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Feststellung der angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 93 km/h zu Grunde liegt, hält indes unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht stand.




1. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h sowie unter Berücksichtigung der nach den glaubhaften Bekundungen des Angeklagten und seines Beifahrers vor der Kollision noch erfolgten Bremsung des Fahrzeugs eine vom Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 93 km/h ermittelt. Ausgehend von der festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit, der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit bei Wahrnehmung des Geschädigten und der angenommenen Bremsverzögerung hat sie des Weiteren den nach der Wahrnehmung des Geschädigten für den Angeklagten zur Verfügung stehenden Anhalteweg auf 49,17 Meter berechnet. Sodann hat sie aus dem Anhalteweg von 49,17 Metern und der Ausgangsgeschwindigkeit von 93 km/h gefolgert, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Geschädigten noch zwei Sekunden Zeit hatte, den Unfall zu vermeiden.

Bei ihren Schlussfolgerungen hat die Strafkammer aber übersehen, dass die Hochrechnung der vor der Bremsung gefahrenen Ausgangsgeschwindigkeit aus der feststehenden Kollisionsgeschwindigkeit von Ausmaß und Dauer der vor der Kollision noch erfolgten Bremsung abhängt und der Sachverständige bei seiner vom Landgericht übernommenen Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit von einer Wahrnehmungsdauer von zwei Sekunden abzüglich einer Vorbremszeit von einer Sekunde ausgegangen ist. Indem das Landgericht bei der Berechnung der vor der Bremsung gefahrenen Geschwindigkeit einen Berechnungsparameter - die Wahrnehmungsdauer von zwei Sekunden - berücksichtigt hat, den es seinerseits unter Heranziehung der erst noch zu belegenden Ausgangsgeschwindigkeit ermittelt hat, ist ihm ein Zirkelschluss unterlaufen (vgl. hierzu Joerden, Logik im Recht, 3. Aufl., Seite 316; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 44c mwN; Frisch in SK-StPO, 5. Aufl., § 337 Rn. 139 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564). Dies hat zur Folge, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei bei Wahrnehmung des Geschädigten erheblich schneller als bei der nachfolgenden Kollision - d. h. mit einer die Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit - gefahren, einer tragfähigen Beweisgrundlage entbehrt. 2. Dieser Fehler bei der Beweiswürdigung stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Denn weder die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB noch der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB beruhen auf der Annahme einer die Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h übersteigenden Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten.

3. Das Fehlen einer tragfähigen Begründung für die festgestellte Ausgangsgeschwindigkeit von 93 km/h berührt indessen den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang und entzieht daher dem Strafausspruch die Grundlage.



Auf Grund des Fehlers bei der Berechnung der vom Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeit ist der von der Strafkammer neben zahlreichen weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen bejahte und bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigte Verstoß des Angeklagten gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht belegt. Zudem hat das Landgericht ebenfalls strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um fast das Doppelte überschritten hat. Der Senat vermag auch angesichts der massiven anderweitigen Sorgfaltspflichtverletzungen des Angeklagten und der an sich maßvoll bemessenen Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht auszuschließen, dass sich der Fehler bei der Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

4. Der Strafausspruch kann mithin keinen Bestand haben. Der Senat hebt die Feststellungen zu der vom Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeit, soweit diese die Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h überstieg, sowie die Feststellungen zu dem für den Angeklagten nach der Wahrnehmung des Geschädigten zur Verfügung stehenden Anhalteweg auf. Die sonstigen, jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der nunmehr bindend festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h die vom Angeklagten vor der Bremsung gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit zu ermitteln haben.

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