Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Alkohol - Drogen - Entziehung der Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis im Strafrecht - MPU - Punktsystem - Sperrfrist - Straßenverkehrsgefährdung - Unfallflucht - Verkehrsstrafsachen - Verwertungsverbote


Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt fahrlässig ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung - beispielsweise durch einen Verkehrsverstoß - begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein.

Für die Frage, ob zwischen der Folge (Tod) und Verkehrsverhalten Kausalität besteht, ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat.

Zu vertiefter Auseinandersetzung mit der Abgrenzung von Selbstgefährdung und Fremdgefährdung besteht dann Anlass, wenn sich die in einen Unfall verwickelten Fahrzeugführer sämtlich verkehrswidrig verhalten haben.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 18.11.1969:
    Nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft (einnickt), stets deutliche Zeichen der Ermüdung (Übermüdung) an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. Ausgenommen hiervon ist der (seltene) Fall, dass der Kraftfahrer an Narkolepsie leidet.

  • BGH v. 17.11.1994:
    Die Teilnahme eines Kfz-Führers am Straßenverkehr stellt sich angesichts seines Anfallsleidens sowie der Häufigkeit und Intensität seiner Anfälle als ein Verhalten dar, das die mit Blick auf das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Die Anknüpfung an dieses Verhalten, durch das der Tod einer Fußgängerin und die Verletzung von 14 weiteren Personen in zurechenbarer Weise verursacht worden ist, findet ihre Rechtfertigung in den Eigenarten des fahrlässigen Erfolgsdelikts. Des Rückgriffs auf die umstrittene Rechtsfigur der actio libera in causa bedarf es dazu nicht.

  • BGH v. 22.08.1996:
    Die Annahme der Rechtsfigur der "actio libera in causa" ist bei Alkohol-Verkehrsdelikten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sofern Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt.

  • OLG Rostock v. 22.10.2004:
    Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung und Unfallflucht eines Rechtsanwalts - keine Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH v. 20.11.2008:
    Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr.

  • OLG Köln v. 20.04.2010:
    Ein Kraftfahrer darf im Straßenverkehr nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann. Bei Fernlicht ist die Sicht größer, damit kann auch die gefahrene Geschwindigkeit höher sein. Bei Fahrten mit Abblendlicht ist die Geschwindigkeit der geringeren Reichweite dieses Lichts anzupassen. Wer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug ganz kurz abblendet, ist nicht zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, wenn er innerhalb des zuvor vom Fernlicht ausgeleuchteten Raumes wieder aufblenden kann. Muss nach dem Abblenden länger mit Abblendlicht gefahren werden, so braucht der Kraftfahrer nicht sofort im Augenblick des Abblendens seine Geschwindigkeit auf das durch die geringere Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer bedingte Maß herabsetzen, etwa durch scharfes Bremsen. Vielmehr genügt es, wenn er bis zum Ende der vorher ausgeleuchteten Strecke seine Geschwindigkeit - allmählich - so weit herabgesetzt hat, dass er nunmehr innerhalb der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer anhalten kann.




Garantenstellung/Werkstatt/Reparaturbetrieb: - nach oben -
  • BGH v. 31.01.2002:
    Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).

  • BGH v. 06.03.2008:
    Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle unterliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen (im Anschluss an BGH, 31. Januar 2002, 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224).




Lenkzeiten/Speditionsunternehmen: - nach oben -
  • LG Nürnberg-Fürth v. 08.02.2006:
    Schafft ein Spediteur in seinem Betrieb ein gefährliches und rechtswidriges System, das regelmäßig zur Übermüdung bis hin zur Erschöpfung der Fahrer auf ihren Touren führt, und wird damit auch zwangsläufig gegen die gesetzlich erlaubten Lenkzeiten nach der Verordnung 3820/85/EWG verstoßen, macht sich der Spediteur im Schadensfalle wegen fahrlässiger Tötung strafbar.