Das in der Anbringung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichens liegende Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und das in der sich anschließenden - auch mehrfachen - Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB stellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Urkundenfälschung dar, wenn diese Art der Nutzung - wie hier - dem schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat dann zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden. Der Umstand, dass es teilweise zu erheblichen Fahrtunterbrechungen kam, stellt diese Bewertung nicht in Frage. |