Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Tateinheit - Verklammerung



Weiterführende Links:


Kfz-Kennzeichen allgemein

Kennzeichenmissbrauch

Missbrauch roter Kennzeichen und ausländischer Überführungskennzeichen

Urkundenfälschung

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

- nach oben -




Allgemeines:


BayObLG v. 31.03.1998:
"Zur Täuschung im Rechtsverkehr" handelt ein Täter auch dann, wenn er in erster Linie einen außerrechtlichen Erfolg - hier Imponiergehabe mit dem Besitz eines ihm nicht gehörenden Luxusfahrzeugs durch Kennzeichenaustausch - erstrebt, die Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs aber als sichere Folge seines Tuns voraussieht.

BGH v. 21.09.1999:
Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.

- nach oben -



Tateinheit - Verklammerung:


Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

BGH v. 15.02.2017:
1.  Hat der Täter schon beim Anbringen gestohlener amtlicher Kennzeichen den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellen der – gegebenenfalls mehrfache – Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung dar (Festhaltung BGH, 21. Mai 2015, 4 StR 164/15, DAR 2015, 702).

2.  Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (Festhaltung BGH, 7. Mai 2014, 4 StR 95/14, wistra 2014, 349).

3.  Die Anbringung eines Überführungskennzeichen (“rotes Nummernschild”) an einem Kfz stellt (mangels Behördenstempel) keine Urkundenfälschung dar. Selbst bei einer – nach § 16 Abs. 5 S. 2 FZV nicht vorgeschriebenen – festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen ist das Fahrzeug keine (zusammengesetzte) Urkunde (Festhaltung BGH, 11. Februar 2014, 4 StR 437/13, StRR 2014, 122).



BGH v. 17.10.2018::
Der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde bildet mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiellrechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Bringt der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen an einem Fahrzeug an, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, ist ein solcher Gesamtvorsatz naheliegend gegeben.

BGH v. 07.10.2020:
   Das in der Anbringung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichens liegende Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und das in der sich anschließenden - auch mehrfachen - Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB stellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Urkundenfälschung dar, wenn diese Art der Nutzung - wie hier - dem schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht.

Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat dann zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden. Der Umstand, dass es teilweise zu erheblichen Fahrtunterbrechungen kam, stellt diese Bewertung nicht in Frage.

BGH v. 28.04.2022:
Der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde bildet mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Dieser Gesamtvorsatz ist naheliegend gegeben, wenn der Täter ‒ wie hier ‒ die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen an einem Fahrzeug anbringt, um dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum