1. |
Hat der Täter schon beim Anbringen gestohlener amtlicher Kennzeichen den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellen der – gegebenenfalls mehrfache – Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung dar (Festhaltung BGH, 21. Mai 2015, 4 StR 164/15, DAR 2015, 702).
|
2. |
Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (Festhaltung BGH, 7. Mai 2014, 4 StR 95/14, wistra 2014, 349).
|
3. |
Die Anbringung eines Überführungskennzeichen (“rotes Nummernschild”) an einem Kfz stellt (mangels Behördenstempel) keine Urkundenfälschung dar. Selbst bei einer – nach § 16 Abs. 5 S. 2 FZV nicht vorgeschriebenen – festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen ist das Fahrzeug keine (zusammengesetzte) Urkunde (Festhaltung BGH, 11. Februar 2014, 4 StR 437/13, StRR 2014, 122).
|