Behindertenausweis
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Computersabotage
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Datenveränderung
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Fahren ohne Fahrerlaubnis
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Geschwindigkeitsverstöße
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Sachbeschädigung
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Tachometer
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Urkundenfälschung
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Verkehrsstrafrecht
Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt
Oftmals kommt es vor, dass ein Verkehrsteilnehmer durch eine äußerlich einheitliche Handlung gleichzeitig mehrere Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht. So kann beispielsweise ein Kfz-Führer alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursachen, ohne im Besitz de erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, wobei auch das von ihm geführte Fahrzeug nicht versichert war. Oder ein Kfz-Führer telefoniert im Auto mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung und fährt dabei gleichzeitig zu schnell.
Liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen der sog. Tateinheit vor, dann erfolgt lediglich eine einzige Ahndung nach der strengsten Sanktionsnorm. Muss man hingegen davon ausgehen, dass die Handlung in mehrere selbständige Taten "zerfällt", dann liegt sog. Tatmehrheit vor und eine Bestrafung erfolgt für jede Tat gesondert. Entfernt sich beispielsweise im oben genannten Beispiel der alkoholisierte Fahrzeugführer nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort, dann liegt eine weitere Trunkenheitsfahrt (in Tatmehrheit zur vorangegangenen) vor, die in Tateinheit mit der Unfallflucht steht. Es erfolgt also eine Bestrafung wegen zweier selbständiger Handlungen (Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs einerseits und Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nichtversicherten Fahrzeugs andererseits). Es wird dann eine sog. Gesamtstrafe verhängt, wobei die Einzeleinsatzstrafen für die beiden tatmehrheitlichen Handlungskomplexe mit einem gewissen "Mengenrabatt" versehen werden.
Wann jeweils Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, ist in der Theorie oftmals sehr umstritten.
Gliederung:
Allgemeines:
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Fahren ohne Fahrerlaubnis:
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- BGH v. 22.07.2009:
Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen, weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist, wenn es mit Tankbetrug zusammenfällt.
- AG Lüdinghausen v. 02.02.2010:
Wird der Betroffene, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei kontrolliert und fährt er trotz entgegenstehender Weisung der Polizeibeamten nach einer Schiebestrecke von 350 m mit seinem Kfz weiter, dann liegen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
- BGH v. 30.03.2011:
Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht demjenigen des § 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Es ist daher unerlässlich, dass beim Vorwurf mehrerer Fahrten zumindest sämtliche Fahrzeuge nach Typ oder Fabrikat in der Anklageschrift genannt werden.
Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Kennzeichen):
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- BGH v. 02.02.1987:
Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.
- AG Lüdinghausen v. 02.02.2010:
Wird der Betroffene, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei kontrolliert und fährt er trotz entgegenstehender Weisung der Polizeibeamten nach einer Schiebestrecke von 350 m mit seinem Kfz weiter, dann liegen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
Handybenutzung und Geschwindigkeitsverstoß:
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- OLG Jena v. 15.10.2009:
Das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit i.S.d. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO und das teils zeitgleiche Verwenden des Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO stehen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG.
Handybenutzung und Sicherheitsgurt:
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- OLG Celle v. 25.08.2005:
Die unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sind im Zweifel als in Tateinheit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu beurteilen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die beiden bereits vorher festgestellten Verstöße auch während des Geschwindigkeitsverstoßes fortgesetzt wurden oder nicht.
Geschwindigkeitsverstöße:
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- Einordnung mehrerer Geschwindigkeitsverstöße als Tateinheit oder -mehrheit
- BayObLG v. 22.12.1992:
Keine Unterbrechung einer Dauerordnungswidrigkeit in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch zwischenzeitlich langsameres Fahren
- OLG Düsseldorf v. 03.11.1993:
Zum Tatbegriff im Sinne des OWi-Verfahrens und zu Tateinheit bzw. -mehrheit bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen
- BayObLG v. 04.09.1995:
Mehrere fahrzeugbezogene Geschwindigkeitsverstöße stehen in der Regel im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; ein Tatort muss in solchen Fällen im Bußgeldbescheid nicht angegeben werden.
- OLG Düsseldorf v. 25.09.1996:
Zur Klammerwirkung (Tateinheit eines Geschwindigkeitsverstoßes mit Überladung)
- OLG Jena v. 12.07.1999:
Hat der Betroffene im Abstand von 75 Minuten und einer Entfernung der Messstellen von 130 km zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, so stehen diese im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und können ohne Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot in getrennten Verfahren verfolgt werden.
- OLG Brandenburg v. 30.05.2005:
Mehrere in kurzem zeitlichen Abstand zueinander auf einer Autobahn erfolgte fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen können ausnahmsweise in Tatmehrheit zueinander stehen, wenn sie in unterschiedlichen Verkehrssituationen (hier: zwischenzeitliches Passieren einer weiteren Schilderbrücke) begangen worden sind.
- OLG Hamm v. 15.08.2006:
Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind.
- OLG Hamm v. 30.08.2007:
In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlichräumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei beiden Messungen unterschiedlich war, auch wenn die Überschreitungen innerhalb von 2 Minuten erfolgten.
- OLG Brandenburg v. 18.02.208:
Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist – soweit ersichtlich – einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370). Die Tatsache, dass die mehreren Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet.
- OLG Hamm v 09.06.2009:
Bei mehreren, im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb auch (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt.
- OLG Schleswig v. 06.01.2011:
Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch im Verlaufe einer Fahrt - regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Die Tatsache, dass mehrere Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist (ausnahmsweise) nur dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Wenn der Betroffene nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nochmals Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 100 km auf nur noch 80 km/h reduzierten, führt dies zur Abgrenzung der einzelnen Verstöße und rechtfertigt die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehensweise auch bei einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt.
- OLG Hamm v. 12.09.2011:
Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2007, 3 Ss OWi 458/07).
Geschwindigkeit / Führerschein nicht dabei:
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- OLG Hamm v. 14.07.2008:
Ein Geschwindigkeitsverstoß und das Nichtmitführen des Führerscheins stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
Geschwindigkeit / Sicherheitsgurt:
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- OLG Rostock v. 27.08.2004:
Tateinheit bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Geschwindigkeitsüberschreitung
- AG Sondershausen v. 07.07.2004 und OLG Jena v. 24.11.2004:
Tatmehrheit bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Geschwindigkeitsüberschreitung.
- OLG Stuttgart v. 22.12.2006:
Zwischen einem Geschwindigkeitsverstoß und dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes besteht Tat- oder Handlungseinheit im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ist nur dann bußgeldbewehrt, wenn dies „während der Fahrt“ geschieht. Damit stellt die Fahrt eine tatbestandliche Voraussetzung dieser Ordnungswidrigkeit dar, weshalb sie sich mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht nur zeitlich überschneidet, sondern zwischen ihnen auch ein Beziehungs-/Bedingungszusammenhang besteht.
Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis:
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- BGH v. 08.08.2006:
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits kommt nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil die Wegnahme des Fahrzeugs durch das Wegfahren erfolgt.
Lenk- und Ruhezeiten:
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- OLG Frankfurt am Main v. 13.07.2010:
Bei der Betrachtung von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeitenregelung sind zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln, wobei bei dem genannten Tatzeitraum maximal 2 Doppelwochenverstöße denkbar sind, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Ist es innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich zu Wochenverstößen und/oder Tagesverstößen gekommen, stehen diese mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit. Kommt es zu keinen Doppelwochenverstößen, sind Verstöße der Wochengrenze zu prüfen. Dabei stehen selbständige Wochenverstöße untereinander in Tatmehrheit. Innerhalb der Wochenverstöße stehen eventuelle Tagesverstöße zum Wochenverstoß in Tateinheit. Entsprechend gilt, wenn kein Wochenverstoß gegeben ist, Tatmehrheit für selbständige Tagesverstöße untereinander. Kommt es nur zu einem Doppelwochenverstoß, stehen einzelne Wochenverstöße, die nicht von dieser Doppelwoche (mit)erfasst werden, in Tatmehrheit. Entsprechendes gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen und Wochenverstößen (mit)erfasst sind.
Ordnungswidrige Rauschfahrt und Betäubungsmitteleinfuhr:
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- BGH v. 11.12.2008:
Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Bei der Einfuhr harter Drogen auf einer Cannabis-Rauschfahrt besteht eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht und die Annahme von Tateinheit notwendig macht.
Parkverstöße:
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- OLG Jena v. 03.11.2005:
Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam.
Sicherheitsabstand und Sichtfahrgebot:
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- OLG Jena v. 14.10.2005:
Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht:
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- BGH v. 20.02.2001:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Täter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere Personen konkret gefährdet, nur eine Tat. Mehrere Vergehen nach § 142 StGB stehen dabei zur Fluchtfahrt in Tateinheit.
Überholvorgänge:
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- OLG München v. 23.05.2005:
Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 Abs. 11 StPO) sein.
Unfallflucht und Überlassen des Fahrzeugs für FoF:
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- OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.
Verstöße gegen StVO und StVZO:
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- BayObLG v. 24.10.1996:
Zwischen einem Verstoß des Halters gegen StVO § 29 Abs 3 S 1 iVm OWiG § 14 Abs 1 und der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung über das einzuhaltende zulässige Gesamtgewicht (StVZO § 34 Abs 3 S 3) besteht Tateinheit.
Mehrere Zuwiderhandlungen durch eine Handlung im Punktsystem:
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- OVG Münster v. 14.03.2003:
Mehrere Zuwiderhandlungen sind durch eine Handlung im Sinne des § 4 Abs 2 Satz 2 StVG begangen, wenn mehrere Gesetzesverletzungen zueinander in Idealkonkurrenz im Sinne des materiellen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts stehen (Tateinheit, § 52 StGB, §§ 19 und 21 OWiG).
Fahrverbot bei Tatmehrheit:
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