Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 01.04.2021 - 1 L 130.21 - Versteigerung rechtswidrig geparkter Anhängerfahrzeuge

VG Berlin v. 01.04.2021: Versteigerung rechtswidrig geparkter Anhängerfahrzeuge




Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 01.04.2021 - 1 L 130.21) hat entschieden:

   Werde drei Anhängerfahrzeuge ohne gültige Kennzeichen rechtswidrig teils auf dem _Gehweg und teils auf öffentlichem Straßenland geparkt, ist deren Abschleppung und anschließende Versteigerung rechtmäßig.

Siehe auch
Anhänger - Hänger - Lkw-Zug
und
Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung

Gründe:


Der sinngemäße Antrag,

   den Antragsgegner zu verpflichten, die abgeschleppten drei Anhängerfahrzeuge nicht zu versteigern und diese wieder zum ursprünglichen Standort zurück zu schaffen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Hier liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, weil der Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.




Als Anspruchsgrundlage für die Absage der angekündigten Versteigerung der drei Fahrzeuge und für das Rücktransportbegehren des Antragstellers kommt nur ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. September 2020 - VG 1 L 266/20). Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 1 C 13/14, juris Rn. 24 m. w. N.). Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24/91, juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2016 - OVG 1 B 11.15, juris Rn. 19).

Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs liegen hier schon deshalb nicht vor, weil eine rechtswidrige Beeinträchtigung durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Beseitigung der streitgegenständlichen Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenland auf Veranlassung des Antragsgegners war vielmehr gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) rechtmäßig. Der Antragsgegner hat alle in § 14 Abs. 2 BerlStrG zur rechtmäßigen Beseitigung der Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenland vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Die Fahrzeuge waren entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG ohne gültige amtliche Kennzeichen - jedenfalls größtenteils - auf dem Gehweg am Grundstück ... in 13053 Berlin, einer öffentlichen Straße, abgestellt. Dieser vom Antragsgegner am 4. Dezember 2020 getroffenen Feststellung ist der Antragsteller nicht wirksam entgegengetreten.


Dass die Fahrzeuge, zwei Anhänger und ein Trailer, größtenteils auf öffentlichem Straßenland (Gehweg) standen, hat der Antragsgegner durch Vermessung am 28./29. Oktober 2020 ermittelt und dokumentiert. Die Fahrzeuge sind in dem Vermessungsblatt, das sich im Verwaltungsvorgang findet, mit Hä1, Hä2 und Hä3 bezeichnet. Ausweislich der dortigen Einzeichnungen standen alle drei Fahrzeuge überwiegend außerhalb des Grundstücks und damit auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg. Der Einwand des Antragstellers, dass sich die Fahrzeuge innerhalb einer Einfriedung und noch auf dem Grundstück befunden hätten, greift nicht durch. Maßgeblich für die Bestimmung des Grenzverlaufs ist nicht eine Einfriedung, sondern allein die amtliche Vermessung und deren Ergebnis. Dies gilt auch für ein vom Antragsteller gezogenes "Flatterband", dessen Verlauf keinerlei Richtigkeitsgewähr für den Grenzverlauf hat. Unerheblich ist weiterhin, dass die Fahrzeuge nicht vollständig auf dem öffentlichen Straßenland standen. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG verlangt nicht, dass das Fahrzeug vollständig dort stehen muss, um den Verbotstatbestand zu erfüllen, denn schon mit dem teilweisen Abstellen auf der Straße ist eine Benutzung verbunden. Es ist anerkannt, dass bereits ein Hineinragen eines Gegenstandes in den öffentlichen Straßenraum eine Straßennutzung darstellt (vgl. VGH München Urteil vom 23.Juli 2009 - 8 B 08.1049, BeckRS 2009, 39810, Rn. 31). Nichts anderes kann für ein teilweises Abstellen von Fahrzeugen gelten. Dabei gehören Gehwege zum Straßenkörper und damit zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BerlStrG). Weiterhin hat der Antragsgegner festgestellt, dass die drei Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen abgestellt waren. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten und hat eine gültige Kennzeichnung nicht glaubhaft gemacht. Schließlich ist für das unerlaubte Abstellen und die daraus erwachsende Beseitigungspflicht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - kein Verschulden erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG).

Der Antragsgegner durfte deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG, jeweils nach Anbringen einer deutlich sichtbaren Beseitigungsaufforderung (sog. Gelbpunkt), die Entfernung der Fahrzeuge am 22. Dezember 2020 vornehmen lassen. Denn der Halter bzw. Eigentümer war seiner Beseitigungspflicht, wie bei einer erneuten Kontrolle am 14. Dezember 2020 festgestellt worden war, nicht nachgekommen. Die anzubringende Beseitigungsaufforderung ist dabei nur als Information über die gesetzlich bestehende Beseitigungspflicht und als letzte Pflichtenmahnung anzusehen. Nimmt der jeweilige Pflichtige, aus welchen Gründen auch immer, diese Aufforderung nicht zur Kenntnis, lässt dies das Beseitigungsrecht der Behörde nicht entfallen (Urteil der Kammer vom 11. Januar 2012 - VG 1 K 149.11, juris Rn. 19).

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs hier auch deshalb nicht vor, weil es dem Antragsgegner rechtlich unmöglich ist, die streitgegenständlichen Fahrzeuge erneut auf öffentlichem Straßenland abzustellen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das ist unter anderem der Fall, wenn der erstrebte Zustand nach der Rechtsordnung unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24/91, juris Rn. 44). So liegt es hier. Würde der Antragsgegner die drei Fahrzeuge - wie vom Antragsteller begehrt - wieder (teilweise) auf dem Gehweg am Grundstück ... abstellen, würde er selbst gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG verstoßen, weil die Fahrzeuge weiterhin nicht zugelassen sind.



Soweit der Antragsteller gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Beseitigung vorgehen möchte, hat dies in einem gesonderten Widerspruchs- und Aussetzungsverfahren zu erfolgen. Für (behauptete) Ansprüche auf Schadensersatz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 40 Abs. 2 VwGO). Gleiches gilt für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wegen straßenrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverstößen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziff. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung. Aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache war eine Reduzierung auf die Hälfte des Auffangstreitwertes nicht angezeigt.

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