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Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erweist sich als rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten bei einem versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr treffen. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Zurücktretende schuldunfähig war. Fehlende Feststellungen zum Rücktrittshorizont können die revisionsgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch und damit die Bewertung der Gefährlichkeitsprognose für die Unterbringungsanordnung unmöglich machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |