|
Ein bedingter Gefährdungsvorsatz beim Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit hinaus auch die Umstände kennt, die einen Beinaheunfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Es reicht in der Regel aus, dass sich der Täter eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Die Feststellungen zur konkreten Vorstellung des Täters, insbesondere hinsichtlich eines auf die eigene Fahrbahnseite geratenden Gegenverkehrs, müssen hinreichend belegt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |