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Für die Feststellung eines zumindest bedingten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter die konkreten Umstände kennt, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet. Die Überzeugung des Täters, sein Fahrzeug auch bei hoher Geschwindigkeit sicher beherrschen zu können, steht der Annahme eines solchen Kontrollverlusts als in Kauf genommenen Gefahrerfolg entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |