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Der BGH hat entschieden, dass sich aus den Urteilsgründen nicht widerspruchsfrei ergeben muss, dass der Angeklagte mit dem nach § 315d Abs. 2 StGB erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz handelte. Der objektive Tatbestand der konkreten Gefährdung ist verwirklicht, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine Verkehrssituation geführt hat, in der die Sicherheit eines Individualrechtsguts so stark beeinträchtigt wurde, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing (sog. Beinaheunfall). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |