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Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h bei erkennbar vorhandenen Straßenschäden und beidseitig aufgestellten Vorschriftszeichen ist rechtlich als zumindest bedingt vorsätzlich zu qualifizieren. Mangels entsprechender Einlassung des Betroffenen zur voluntativen Seite ist aus objektiven Umständen, wie der besonders erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Überschreiten zu schließen. Auch ohne ständigen Blick auf den Tachometer kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass ein geübter Kraftfahrer eine so erhebliche Überschreitung anhand von Motor- und Fahrgeräuschen, Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit der Umgebungsänderung zuverlässig einschätzen und erkennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |