|
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h bei beidseitig aufgestellten, die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildern, die zudem mit Zusatzschildern auf Straßenschäden hinweisen, ist rechtlich als zumindest bedingt vorsätzlich zu qualifizieren. Mangels Einlassung des Betroffenen kann aus objektiven Umständen, wie der besonders erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Überschreiten geschlossen werden. Hierfür genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, eine exakte Kenntnis des Umfangs der Überschreitung ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |