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Die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit Tachometervergleichung kann auch bei ungeeichtem und nicht justiertem Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs als Beweis ausreichen, stellt jedoch kein standardisiertes Messverfahren dar. Der Tatrichter muss sich in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen auseinandersetzen, wobei bei in Dunkelheit durchgeführter Messung zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |