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Genügt eine Geschwindigkeitsmessung (hier: ProVida mit Schrägfahrt) nicht den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens, muss das Gericht die Korrektheit des Messergebnisses individuell prüfen. Stützt es sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, sind die Ausführungen des Sachverständigen unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Gutachten verständlich und seine gedankliche Schlüssigkeit beurteilbar ist. Dies gilt entsprechend für die Beweiswürdigung zur Übersichtlichkeit einer Überholstrecke. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |