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Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Begründung des angenommenen (bedingten) Tatvorsatzes ist rechtsfehlerhaft, wenn sie von einer durch die Beweisaufnahme nicht belegten Tatsachenalternativität ausgeht. Für die tatrichterliche Überzeugung müssen sich tragende, verstandesmäßig einsehbare tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, die erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als nur eine Annahme rechtfertigen. Eine willkürlich anmutende spekulative Schlussfolgerung genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |