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Die konkurrenzrechtliche Wertung von Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und fahrlässiger Körperverletzung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Geschehen als eine Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung zu werten ist, weil der Täter schon beim Anbringen der Kennzeichen den konkreten Vorsatz zu einer zeitnahen Mehrfachnutzung des Fahrzeugs mit den falschen Kennzeichen hatte. Eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung und setzt voraus, dass eine Sperre von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; bei charakterlichen Mängeln kommt sie in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |