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Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung von der Absicht des Täters getragen sein, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht kann auch als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht (Polizeiflucht) vorliegen, jedoch kann aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern. Die Beweiswürdigung muss sich mit den höchstmöglichen Geschwindigkeiten und dem Versuch des Täters, diese zu erreichen, auseinandersetzen; bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen genügen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |