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Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit über eine Strecke von 1000 m bei einem Verfolgungsabstand von 100 m auf einer BAB ist es nicht plausibel, dass Messstrecke, gleichbleibender Abstand und durchgehende Tachometerbeobachtung durch zwei Polizeibeamt*innen ohne Kommunikation zuverlässig festgestellt werden können. Zur Nachtzeit und ohne Umgebungsbeleuchtung kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeugkonturen eines 100 m entfernten Fahrzeugs erkennbar sind; die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern reicht für eine zuverlässige Messung nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |