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Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät vom Typ Leivtec XV3 stellt angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt kein standardisiertes Messverfahren mehr dar. Angesichts der hieraus resultierenden Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung durch einen Sachverständigen, die bei geringfügigen Bußgeldern unangemessen erscheint, ist eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sachgerecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |