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Die Verletzung von Verkehrsvorschriften durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit kann grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann. Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist und der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die Anforderung von Notarzt und Rettungswagen, gesucht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |