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Die Urteilsgründe sind lückenhaft und genügen nicht den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn sie bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht darlegen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine solche Messung gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs nicht von einem Tachometer, sondern von einem Navigationssystem abgelesen wurde und unklar bleibt, ob eventuelle Messungenauigkeiten berücksichtigt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |