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Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein. Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |