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Ein Erfahrungssatz, wonach eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung außerorts ab einer Überschreitung um mindestens 40 km/h ein beweiskräftiges Indiz für Vorsatz sei, existiert nicht. Für die Annahme von Vorsatz ist nicht auf das absolute, sondern auf das relative Maß der Überschreitung abzustellen. Die Grenze, ab der der Tatrichter in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen kann, liegt bei Übertretungen um mindestens 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |