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Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Ein Verwertungsverbot besteht nicht, da weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten, einem Betroffenen die Rohmessdaten zum Zwecke einer anlasslosen Überprüfung zu überlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |