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Bei Messungen mit dem Messsystem TraffiStar, Typ S330, handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17, betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerätetyp Jenoptik Traffistar S 350, steht einer Verurteilung nicht entgegen. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten stellt nur dann keine Beschränkung der Verteidigung dar, wenn diese ungeeignet wären, eine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |