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Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt nicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen, sondern zielt auf eine relative Höchstgeschwindigkeit ab, die sich an fahrzeugspezifischer Höchstgeschwindigkeit, Beschleunigung, subjektivem Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen orientiert. Diese Absicht muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein; auch eine Polizeiflucht kann als verbotenes Kraftfahrzeugrennen strafbar sein, wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |