|
Ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist abzulehnen, wenn der dringende Tatverdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mangels Nachweises einer 'nicht angepassten Geschwindigkeit' nicht gegeben ist. Die bloße Angabe einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 60 km/h und 100 km/h ohne Angaben zur Messung oder Schätzung sowie zu den konkreten Umständen der Verkehrssituation genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |