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Ein einmaliges Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung, kann als sogenanntes Augenblicksversagen gewertet werden. Der im Moment eines solchen Augenblicksversagens begangenen Fehlhandlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes gebieten würde, weshalb vom Fahrverbot abgesehen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |