Das Verkehrslexikon

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Einfahren in die Autobahn - BAB-Einfahrt - Geschwindigkeit - Beschleunigungsstreifen - Verzögerungsstreifen - kombinierter Fahrstreifen - Fahrstreifenwechsel - Einfädeln - Spurwechsel

Einfahren in die Autobahn




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Einfahren von einer Raststätte / BAB-Parkplatz

Kein Reißverschlussverfahren?

Stop- and Go-Verkehr auf der Hauptbahn

Direkter Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur

Auffahren wegen Fahrstreifenwechsels zum Ermöglichen des Einfahrens

Haftungsquoten

Fehlende Wiederholung von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern an / nach einer Auffahrt




Einleitung:


Das Einfahren in die Autobahn und deren Verlassen sind relativ gefährliche Vorgänge, insbesondere, wenn - wie nicht selten - Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen ineinander übergehen.

Konfliktsituationen ergeben sich häufig, weil der Einfahrende beschleunigen muss, um sich in den Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen einzuordnen und dabei das Vorrecht des durchgehenden Verkehrs beachten muss, während umgekehrt Kfz-Führer, die die Autobahn verlassen wollen, ihre Geschwindigkeit gleichzeitig herabsetzen und eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen auf den Verzögerungsstreifen beachten müssen.


In diesem Zusammenhang stellen sich auch Fragen nach dem erlaubten oder nicht erlaubten Rechtsüberholen, besonders auf den Verzögerungsstreifen.

Zur entsprechenden Fallgestaltung bei Bundesstraßen mit Einfädelungs- und Ausfädelungsspuren siehe Ein- und Ausfahren in und aus Bundesstraßen

Dass das Reißverschlussverfahren auf das Einfahren vom Beschleunigungsstreifen auf die Hauptfahrbahn der Autobahn keine Anwendung findet, hat das OLG Köln (Urteil vom 24.10.2005 - 16 U 24/05) entschieden:

   "Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt. Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Es gilt zwingend, sobald der Abstand der auf mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen mit ausreichendem Abstand mehr zulässt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Auflage 2005, § 7 StVO Rdn. 20). Aber auch beim Reißverschlussverfahren gilt der Vorrang desjenigen, der den weiterführenden Fahrstreifen benutzt (KG VRS 1968, 339). Er darf aber nicht erzwungen werden.

Das Reißverschlussverfahren findet allerdings keine Anwendung auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt (BGH NJW 1986, 1044). Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG Köln VM 1998, 87; Hentschel § 18 StVO Rdn. 17). Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht - wie bereits das Amtsgericht richtig festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autobahn

Die Ein- und Ausfädelungsstreifen (vormals Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen)

Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden beim Auffahren auf ein Fahrzeug, das sich von der BAB-Beschleunigungsspur her einfädelt

Ausfahren aus der Autobahn

Einfahren in die Autobahn

Autobahn-"Verteilerfahrbahnen"

Ein- und Ausfahren in und aus Bundesstraßen

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Allgemeines:


LG Bonn v. 19.12.1997:
Abbremsen auf BAB-Beschleunigungsstreifen - provozierter Auffahrunfall

KG Berlin v. 29.04.1999:
Eine Vorfahrtverletzung des in die Bundesautobahn einfahrenden wartepflichtigen Fahrers liegt nach StVO § 8 Abs 2 S 2 nur bei einer wesentlichen Behinderung des Vorfahrtberechtigten vor. Unwesentliche Behinderungen sind für den Vorfahrtberechtigten aufgrund seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, kann mithaften oder den Schaden allein zu tragen haben.

BGH v. 26.11.1985:
Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn auffährt, darf nicht "in einem Zug" auf die Überholspur fahren. Er muß sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und sich zu vergewissern, daß er durch das beabsichtigte Überholen auch solche Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert, die - für ihn kurzzeitig durch andere Fahrzeuge verdeckt - sich ihm auf der Normalspur mit hoher Geschwindigkeit von hinten nähern.

KG Berlin v. 12.03.2001:
Der in die Bundesautobahn einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Beim Auffahren auf ein soeben von der Einfahrt oder Beschleunigungsspur auf die durchgehende Fahrbahn der Autobahn eingefahrenes Fahrzeug durch ein Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden.

KG Berlin v. 14.06.2007:
Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 Abs.3 StVO); er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Eine Schadensteilung kommt dann in Betracht, wenn der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können.




OLG Saarbrücken v. 08.04.2008:
Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.

AG Köln v. 15.12.2008:
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem auf dem Beschleunigungstreifen der Autobahn befindlichen Kfz und einem Lkw auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn, kann Schadensteilung angemessen sein, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Lkw teilweise nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen geraten ist.

AG Göttingen v. 07.05.2009:
Nach § 18 Abs. 3 StVO hat auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchfahrenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit äußerster Sorgfalt eingliedern (OLG Köln, Urteil vom 24.10.2005, Aktenzeichen 16 U 24/05). Gegen den Einfahrenden spricht bei einem Unfall der Anscheinsbeweis.

OLG München v. 09.10.2009:
Der auf der rechten Fahrspur fahrende Bevorrechtigte darf und soll auch die rechte Spur durch Wechseln auf die Überholspur freimachen, er ist aber hierzu nicht verpflichtet. Der Einfahrende darf auf eine solche Fahrweise aber nicht vertrauen, auch nicht, wenn der Bevorrechtigte den linken Blinker gesetzt hat. Gegen den Einfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins. Fahrt der Bevorrechtigte mit überhöhter Geschwindigkeit reaktionslos auf den Einfahren auf, ist Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten angemessen.

OLG München v. 09.11.2012:
Wer beim Einfahren in die Autobahn auch den Standstreifen benutzt und von diesem ohne zu blinken auf die rechte Fahrspur wechselt, trägt die alleinige Schuld an einem Zusammenstoß mit einem die rechte Fahrbahn benutzenden Kfz.

LG Essen v. 12.02.2014:
Fährt jemand auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auf, so spricht zwar zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Dieser Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden ist aber entkräftet, wenn sich der Unfall in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignete. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Fahrspurwechsel zwar bereits vollzogen wurde, die Fahrzeuge aber noch nicht über eine längere Zeit auf einer Spur hintereinander hergefahren sind.

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Einfahren von einer Raststätte / BAB-Parkplatz:


OLG München v. 24.11.2006:
§ 18 III StVO gilt auch für das Einfahren aus einem Parkplatz oder einer Rastanlage der Autobahn. Danach hat der Einfahrende sein Verhalten so zu gestalten, dass er schon bei Annäherung an die bevorrechtigte Fahrbahn deutlich zu erkennen gibt, dass er das Vorrecht des Fließverkehrs beachten werde. Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann volle Haftung angemessen sein.

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Kein Reißverschlussverfahren?


Reißverschlussverfahren

Reißverschlussverfahren und Einfahren in die Autobahn

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Stop- and Go-Verkehr auf der Hauptbahn:


OLG Hamm v. 03.05.2018:
Damit ein Verstoß gegen die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO vorliegen kann, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben. Die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO kann allerdings nicht schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – keine Geltung mehr haben. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall.

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Direkter Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur:


OLG Koblenz v. 28.06.2004:
Ein Kraftfahrer, der von der Beschleunigungsspur in einem Zuge auf die Überholspur einer Autobahn wechselt, hat einen Unfall durch Auffahren eines Fahrzeugs auf der Überholspur allein verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der auffahrende Pkw die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für Autobahnen überschritten hat. Im Einzelfall kann sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG in der Fassung vom 19. Juli 2002 vorliegen.

OLG Jena v. 17.06.2009:
Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll, wenn es zu einer Kollision mit einem im BAB-Fließverkehr befindlichen Fahrzeug kommt. Dies gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt und dort mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kollidiert.

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Auffahren wegen Fahrstreifenwechsel zum Ermöglichen des Einfahrens:


OLG Brandenburg v. 01.03.2007:
Kommt es in Höhe einer Autobahneinfahrt zu einer Kollision zwischen einem überholenden Kfz und einem vor einem einfahrwilligen Kfz-Führer nach links auf die Überholspur ausweichenden Klein-Lkw, so trifft den Klein-Lkw-Führer die volle Haftung; die Betriebsgefahr des überholenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Lkw-Fahrers zurück.

OLG Zweibrücken v. 21.12.2020:
Wechselt ein Fahrzeugführer mit dem von ihm geführten PKW impulsiv auf die Überholspur der BAB, um eine Kollision mit einem unvermittelt auf die Autobahn auffahrenden PKW zu vermeiden, und kommt es auf der Überholspur der BAB zu einem Auffahrunfall zwischen dem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und einem auf der linken Fahrspur (deutlich schneller) fahrenden Fahrzeug, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermag, haftet der auf die BAB Auffahrende maßgeblich für den entstandenen Schaden. Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Berührung mit dem auf die BAB auffahrenden Fahrzeug kam. Zu Lasten des Auffahrenden besteht der Anschein, den bevorrechtigten Verkehr nicht hinreichend beachtet zu haben und sorgfaltswidrig auf die BAB aufgefahren zu sein. Aufgrund der Atypizität des Geschehens besteht weder zulasten des die Fahrspur auf der BAB Wechselnden noch zulasten des Auffahrenden der Anschein, sorgfaltswidrig gefahren zu sein. Bei der Abwägung der Haftungsanteile ist in einem ersten Schritt die Quote in jedem der Rechtsverhältnisse getrennt zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann im Rahmen einer Gesamtschau die Gesamtquote zu ermitteln. Der Innenausgleich zwischen mehreren Schädigern ist davon getrennt durchzuführen.

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Haftungsquoten:


OLG Naumburg v. 15.09.2006:
Zwar dient der Beschleunigungsstreifen einer Autobahn dem zügigen Einfädeln des einfahrenden Verkehrs, der Einfahrende darf aber, unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, nur auffahren, wenn der durchgehende Verkehr seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verlangsamen muss oder gefahrlos auf den Überholstreifen ausweichen kann(einfahrender Lkw mit 56 km/h gegen ausweichenden Sattelschlepper - Haftung 70:30 zu Lasen des Einfahrenden).

KG Berlin v. 09.06.2008:
Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3).

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Fehlende Wiederholung von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern an/nach einer Auffahrt:


OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.

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