Die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr ist an das Bestehen eines Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes im Sinne des § 1 PflichtVG gebunden. Da jedoch die Annahme des Antrags des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages in der Regel einige Bearbeitungs- und Entscheidungszeit erfordert, die Verhältnisse jedoch oftmals eine Ingebrauchnahme des Kfz schon vor dem Annahmezeitpunkt erfordern, kann jeder Haftpflichtversicherer für den Zwischenzeitraum bereits eine vorläufige Deckung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gewähren.
Dies geschah bis längstens zum 31.03.2003 durch die das alte Muster der sog. Doppelkarte und seitdem durch eine Versicherungsbestätigung gem. Muster 6 und 7 zu § 29a StVZO. Der Wortlaut einer erteilten Versicherungsbestätigung darf nicht verändert werden.
BGH v. 25.06.1956:
Wird demjenigen, der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Kraftfahrzeug begehrt, auf sein Verlangen vom Versicherer eine Versicherungsbestätigung nach der StVZO ausgehändigt, so liegt hierin in der Regel eine vorläufige Deckungszusage.
BGH v. 26.04.2006:
Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen.
OLG Saarbrücken v. 20.04.2006:
Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert hat eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
VG Koblenz v. 18.10.2010:
Der Nachweis einer Versicherungsbestätigung kann nicht durch einen Versicherungsvertrag geführt werden, aus dem sich ergibt, das sich das Versicherungsverhältnis ohne Kündigung stets um ein Jahr verlängert, weil sich aus der Urkunde nicht ergibt, ob der Vertrag gekündigt ist. Auch ein Kontoauszug über eine entsprechende Zahlung an die Versicherung genügt in diesem Zusammenhang nicht, weil sich aus einer Zahlung ebenfalls kein Beweis des Fortbestehens der Versicherung ergibt.
OLG Saarbrücken v. 20.04.2006:
Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert hat eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
OLG Karlsruhe v. 20.07.2006:
Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
KG Berlin v. 02.01.2017:
Es besteht kein vorläufiger Deckungsschutz aus einer Versicherungsbestätigung über vorläufige Deckung (auch) in der Vollkaskoversicherung, wenn dieses zum Unfallzeitpunkt noch nicht mit der in dieser Versicherungsbestätigung mitgeteilten Nummer zugelassen war, sondern noch mit derjenigen des Vorversicherers, wenn nach dem Inhalt der Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz "frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs" zugesagt ist.