Das Verkehrslexikon

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Unfälle im Ausland - Auslandsunfall - Auslandsberührung - Entschädigungsfond - Verkehrsopferhilfe - Grüne Karte - EU-Richtlinien - Pflichtversicherung

Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Büro Grüne Karte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Unfälle mit deutschem Fahrzeug im Ausland
-   Unfälle mit Auslandsfahrzeug in Deutschland
-   Das Büro Grüne Karte e.V.
-   Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.)
-   Internationaler Schadensausgleich?
-   Verfahrenskosten
-   Gerichtsstand

Staat des Unfallorts und anwendbares Recht:
-   Frankreich
-   Italien
-   Niederlande
-   Portugal
-   Schweiz
-   Serbien
-   Türkei



Einleitung:


Im Zuge der Harmonisierung des europäischen Rechts (6. KH-Richtlinie der EU) sind zahlreiche Verbesserungen und Anpassungen im Kfz.-Haftpflichtbereich eingeführt worden, die in Deutschland durch Änderungen des KfzPflichtversicherungsgesetzes umgesetzt wurden. Auch in den anderen EU-Staaten wurde das innerstaatliche Recht entsprechend angepaßt. Schadensersatzansprüche aus Unfällen in Mitgliedsstaaten der EU und zusätzlich in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz können jetzt wahlweise auch in Deutschland reguliert werden.


Zur Durchführung von Rechtsstreitigkeiten ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu beachten.

Dabei muss unterschieden werden zwischen der Anwendung des einschlägigen Schadensersatzsrechts und den am Unfallort geltenden Straßenverkehrsregeln, siehe z. B. OLG Celle (Urteil vom 28.03.2012 - 14 U 156/11):

   "Da sich der streitgegenständliche Unfall am 28. Juli 2008 und damit vor dem Inkrafttreten der Rom II-VO am 11. Januar 2009 ereignet hat, finden hier Art. 38 ff EGBGB Anwendung (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 43. Kapitel, Rdnr. 58).

Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 EGBGB ist auf den vorliegenden Rechtsstreit deutsches Schadensersatzrecht anzuwenden, denn die Parteien hatten im Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB auch auf den Direktanspruch der Klägerin aus § 3 PflVG a. F. gegen die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten zu 2 gefahrenen Fahrzeugs.

Ungeachtet der Geltung des deutschen Schadensersatzrechts bleiben allerdings für die Beurteilung der Verhaltens- und Sorgfaltspflichten die am Unfallort geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften - hier die Bestimmungen der italienischen Straßenverkehrsordnung - maßgeblich, denn sie bestimmen die in der jeweiligen Verkehrssituation zur Vermeidung von Schäden und Gefahren notwendigen Maßnahmen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 732)."

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Weiterführende Links:


6. KH-Richtlinie (Konsolidiierte Fassung der 5 vorausgehenden KH-Richtlinien)

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Versicherungsgleichklang in Europa

Unfallschaden-Regulierung durch das Büro Grüne Karte e.V.

Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

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Allgemeines:


BGH v. 26.09.2006:
Es sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls den Direktanspruch gegen den Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann.
(Vorlagefrage an den EuGH)

BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

BGH v. 27.07.2010:
Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt.

BGH v. 01.03.2016:
Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten. - Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.

BGH v. 18.03.2020:
Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist. Von dieser Ermächtigung ist in Deutschland durch Art. 46d EGBGB (vormals Art. 46c EGBGB) Gebrauch gemacht worden. Nach Art. 46d Abs. 1 EGBGB unterliegt ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.

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Unfälle mit deutschem Fahrzeug im Ausland:


Der Unfall in einem Land außerhalb der Europäischen Union der oder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Der Unfall in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

BGH v. 23.01.1996:
Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht richten.

OLG Hamburg v. 01.11.2004:
Im Streit um Versicherungsschutz für einen Verkehrsunfall im Ausland (hier: Litauen) ist für die Frage, welchem Recht der (in Deutschland geschlossene) Versicherungsvertrag unterliegt und ob nach der anwendbaren Rechtsordnung ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht, primär eine eventuelle Rechtswahl der Parteien des Vertrages (Art. 27 EGBGB) und falls eine solche nicht angenommen werden kann, in zweiter Linie maßgeblich, zu welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 EGBGB).

OLG Karlsruhe v. 07.09.2007:
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung wegen Verkehrsunfalls in Frankreich: Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Lugano-Übereinkommen kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen.

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Unfälle in Deutschland mit Auslandsfahrzeug:


Der Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland

BGH v. 23.11.1971:
Deutsches Recht ist als Recht des Begehungsorts auch bei gleicher (ausländischer) Staatsangehörigkeit von Schädiger und Verletztem jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Beteiligten (hier: Gastarbeiter) das Gastland für längere Zeit zu ihrem Lebensmittelpunkt gewählt haben. - Verschuldet ein niederländischer Staatsangehöriger mit seinem in den Niederlanden zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik einen Verkehrsunfall, so kann der Verletzte die sogenannte Direktklage auch gegen den niederländischen Haftpflichtversicherer erheben.

BGH v. 28.09.2011:
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).

LG Stuttgart v. 17.06.2015:
Wird bei einem Verkehrsunfall in Deutschland durch einen im europäischen Ausland zugelassenen Mietwagen ein Schaden verursacht, steht dem Direktanspruch des Geschädigten gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nicht entgegen, dass der Geschädigte außer den Daten des Fahrzeugs, dem Namen und der Adresse der Mietwagenfirma sowie dem Namen des Fahrers nicht auch dessen Anschrift nennen kann.

LG Potsdam v. 05.01.2018::
Wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.

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Das Büro Grüne Karte e. V.:


Unfallschaden-Regulierung durch das Büro Grüne Karte e.V.

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Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.):


Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

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Internationaler Schadensausgleich?


OLG Hamburg v. 22.06.2007:
Mit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der entsprechend ergänzten Vorschrift des § 17 StVG durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.07.02 (BGBl I 2674) sollte lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bilden, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden. Bei bestehender Anhängerverbindung liegt im Verhältnis zum Geschädigten eine Doppelversicherung vor, so dass § 3 Abs. 1 KfzPflVV zum Vorrang der für die Zugmaschine bestehenden Haftpflichtversicherung führt, wenn es durch den Verlust eines Reifenteils des Anhängers zu einem Unfall kommt.

BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

BGH v. 28.09.2011:
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).

EuGH v. 21.01.2016:
Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält. - Die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.

OLG Karlsruhe v. 20.08.2021:
  1.  Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland im Jahr 2016 in Fällen, in denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger im Ausland in je unterschiedlichen Ländern zugelassen und haftpflichtversichert waren (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19).

  2.  Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem solchen Fall.

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Verfahrenskosten:


LG Berlin v. 14.01.2014:
Durch die Erfüllung der Klageanträge erkennt der Beklagte grundsätzlich die geltend gemachten Ansprüche an, weshalb ihm im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten aufzuerlegen sind. Dem steht auch nicht § 93 ZPO entgegen, wenn der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Das ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die beklagte Haftpflichtversicherung eine Schadensbearbeitung aus einem Verkehrsunfall nicht innerhalb von 3 Monaten aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Unfallereignis mit Auslandsbezug handelt.

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Gerichtsstand:


Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

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Französisches Recht:


OLG Saarbrücken v. 16.01.2014:
Zu den Voraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls bzw. des Nutzungsausfalls nach französischem Recht im Rahmen des Direktanspruchs gegen den französischen Haftpflichtversicherer bei Beschädigung eines Lkw-Sattelaufliegers im Ausland.

LG Saarbrücken v. 11.05.2015:
Hat eine Spezialkammer für Verkehrsrecht auch durch Sachverständige gestützt jahrelange Erfahrung in der Beurteilung von Unfällen nach französischem Recht, dann kann sie die sich aus einem Unfall in Frankreich ergebenden Haftungsfragen aus eigener Sachkunde beurteilen und entscheiden.

OLG Cellen v. 23.06.2021:
Zur Berechnung eines fiktiv geltend gemachten Haushaltsführungsschadens nebst Verzinsung infolge eines Verkehrsunfalls in Frankreich nach französischem Recht.

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Italienisches Recht:


AG Köln v. 29.04.2014:
Eine isolierte Direktklage gegen den Versicherer des Schädigers vor dem gemäß Art. 2, 9 Abs. 1 lit. Buchst. b EuGVVO a.F. zuständigen Gericht ist zulässig, obwohl das auf den Anspruch gegen den Schädiger anwendbare italienische Recht eine notwendige Streitgenossenschaft von Versicherer und Schädiger vorsieht. - Zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs eines durch eine Verkehrsunfall Geschädigten nach italienischem Recht.

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Niederländisches Recht:


Kfz-Unfall in den Niederlanden

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Portugiesisches Recht:


OLG München v. 21.10.2016:
Gibt eine angefochtene Entscheidung in einem Prozes um einen Auslandsunfall keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.

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Schweizer Recht:


OLG Celle v. 28.05.2014:
Die sog. Integritätsentschädigung nach Schweizer Recht dient dem Ausgleich der durch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen eingetretenen Gesundheitsschädigung und ihrer (dauerhaften) Folgen. Sie steht mithin dem Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden gleich.

LG Saarbrücken v. 25.06.2015:
Der Anscheinsbeweis streitet gegen den nach Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 VRV Wartepflichtigen, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in eine bevorrechtigte Straße zu einem Unfall im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich kommt. Dieser im deutschen Recht anerkannte Erfahrungssatz (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 35/85, VersR 1986, 579; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 68 m.w.N.) gilt auch bei Anwendung ausländischen Verkehrsrechts. Kommt der Anscheinsbeweis nicht zum Zuge, haftet ein Fahrzeughalter für einen Sachschaden eines anderen Halters nach Schweizer Recht nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges verursacht wurde. Bei Sachschäden unter Fahrzeughaltern ist mithin grundsätzlich nur das Verschulden des in Anspruch genommenen Halters als Haftungskriterium maßgebend; die Betriebsgefahr des Fahrzeugs darf insoweit nicht in Rechnung gestellt werden.

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Serbisches Recht:


OLG Stuttgart v. 10.02.2014:
Nach serbischem Recht fallen Folgen für die Lebensqualität aus nicht objektiv gesicherten Empfindungen oder unfallneurotischen Ursachen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ins Gewicht. Danach ist für die Ermittlung eines Schmerzensgeldes der Umstand, dass der Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt und vollständig erwerbsunfähig ist, nicht zu berücksichtigen. Eine gewisse Erhöhung des Schmerzensgeldes im Blick auf inländische Bemessungsgrößen kann nach serbischem Recht erfolgen, wobei eine Erhöhung über eine Verdoppelung hinaus nicht in Betracht kommt.

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Türkisches Recht:


OLG Hamm v. 29.05.1979:
Bei einem Unfall zwischen zwei Iranern im asiatischen Teil der Türkei kommt türkisches Recht zur Anwendung. Auch nach türkischem Recht besteht ein Direktanspruch des bei einem Kfz-Unfall Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen der Deckungssumme. Dabei sind die türkischen Mindestversicherungssummen maßgebend.

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