Das Verkehrslexikon

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Delegation von Halterpflichten

Delegation von Halterpflichten




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Zur Einhaltung verkehrsrechtlicher Normen durch den Fahrzeughalter hat das OLG Hamm (Beschluss vom 29.05.2013 - III-3 RBs 336/12) festgestellt:

   Das Amtsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Fahrzeughalter Täter einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30 Abs. 3 Satz 1 StVO sein kann (vgl. BayObLG, VRS 70, 471). Dies bedeutet aber nicht, dass der Fahrzeughalter stets persönlich für einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich ist. Vielmehr gelten auch insoweit die von der Rechtsprechung in Bezug auf den Halter entwickelten Grundsätze (BayObLG, a.a.O.).

Danach kann der Inhaber eines Betriebes seine Halterpflichten einer anderen Person nicht nur dergestalt übertragen, dass diese sie in eigener Verantwortung zu erfüllen hat; er kann sich auch bei der Erfüllung seiner Pflichten anderer als Hilfspersonen bedienen (BayObLG, a.a.O.). Entsprechend der Größe seines Betriebes hat er die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz seiner Fahrzeuge gewährleisten (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Damit bleibt er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit wird aber inhaltlich dahin abgeändert, dass er nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und für deren Überwachung einzustehen hat (BayObLG, a.a.O.). Art und Umfang der Überwachungspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Größe und der Organisation des Betriebes sowie der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der beauftragten Aufsichts- und Hilfspersonen sowie der Fahrzeugführer (BayObLG, a.a.O.)."

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Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Fahrzeughalter

Die Halterhaftung

Delegation von Halterpflichten

Die Kfz-Versicherung

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft

Leasing-Fahrzeuge - Fahrzeughalter

Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte

Kennzeichenanzeige

Kostenbescheid nach § 25 a StVG

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Allgemeines:


KG Berlin v 26.01.1998:
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, in welcher Weise der Inhaber eines Betriebes die ihm nach § 29 Abs. 1 StVZO als Halter eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf eine andere Person übertragen kann. Die schriftliche Verpflichtung eines von ihm sorgfältig ausgewählten und mit den notwendigen Weisungen versehenen Beauftragten reicht hierzu grundsätzlich nicht aus. Vielmehr hat er durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben auch erfüllt werden.




KG Berlin v. 05.10.2001:
Nach § 31 Abs. 2 StVZO ist der Halter verpflichtet zu verhindern, dass seine Fahrzeuge überladen oder unzureichend gesichert in Verkehr kommen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass von einem Fuhrunternehmer, der in der Regel mehrere Fahrzeuge unterhält, nicht verlangt werden kann, dass er unausgesetzt und lückenlos jeden einzelnen Transport auf seine Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit überprüft, denn das würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Vielmehr kann er die ihm obliegenden Pflichten geeignetem und geschultem Personal übertragen. Das setzt aber voraus, dass er bei der Auswahl der Beauftragten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende- Stichproben davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden.

OLG Hamm v. 29.05.2013:
Entsprechend der Größe seines Betriebes hat der Fahrzeughalter die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz seiner Fahrzeuge gewährleisten. Damit bleibt er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit wird aber inhaltlich dahin abgeändert, dass er nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und für deren Überwachung einzustehen hat. Ob einem Halter, gemessen an diesen Grundsätzen, ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann, muss der Tatrichter im einzelnen feststellen.



OLG Bamberg v. 12.06.2013:
An die Erfüllung der nach § 31 Abs. 2 StVZO dem Halter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.

OLG Naumburg v. 28.03.2014:
Wird bei der Einstellung eines Fahrers für Transporte von Waren nicht unerheblichen Wertes auf die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verzichtet, wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig verletzt (Obliegenheitsverletzung gem. § 9 AVB).

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