Das Verkehrslexikon

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Fahrtenbuch-Auflage - unbekannter Fahrzeugführer

Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Verfassungsrechtsprechung
- Keine Androhung nötig
- Ersatzfahrzeug / Nachfolgefahrzeug
- Zeugnisverweigerungsrecht / Aussageverweigerungsrecht
- Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt
- Androhung einer Fahrtenbuchauflage
- Haltereigenschaft
- Vermieter oder Verleiher
- Vernachlässigung von Aufsichtspflichten
- Einmaliger Verstoß
- Unterbliebene Anhörung
- Verspätete Anhörung
- Zeit zwischen Verstoß und Auflage
- Erforderlicher Ermittlungsumfang
- Mangelnde Mitwirkung bei der Fahrerermittlung
- Kaufleute, Firmen, Körperschaften
- EG-Kontrollgerät - Diagrammscheibe
- Ausländischer Fahrzeugführer?
- Flottenfahrtenbuch
- Dauer
- Eintragung in der Zulassung?
- Führung des Fahrtenbuchs
- Vorlagepflicht / Sanktionen
- Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“
- Geschwindigkeitsverstöße
- Lärmschutz
- Nötigung / dichtes Auffahren
- Unfallflucht
- Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen
- Wiederaufnahme
- Verwertungsverbot / Videoaufzeichnungen
- Hauptsacheerledigung / Fortsetzungsfeststellungsklage / Wiederholungsgefahr
- Sofortige Vollziehung
- Vorgreiflichkeit des Bußgeldverfahrens
- Streitwert



Einleitung:


Ist nach einem Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, der Verwaltungsbehörde ohne zumutbaren Aufwand die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Verjährungsfrist möglich, so kann nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung dem Fahrzeughalter auferlegt werden, für längere Zeit ein Fahrtenbuch zu führen.


Dies ist keine Strafmaßnahme, sondern soll lediglich sicher stellen, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße nicht erneut an der mangelnden Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung scheitert.

Um die Probleme der Verhältnismäßigkeit und der Kausalität einer verspäteten Anhörung im Bußgeldverfahren ranken sich zahlreiche Verwaltungsgerichtsurteile mit einer durchgängig für den Halter kaum durchbrechbaren Strenge der Anforderungen an seine Mitwirkungspflichten.

Siehe auch
Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Grundsätze für die Verhängung einer Fahrtenbuch-Auflage

Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuch-Auflage - Erforderlicher Ermittlungsaufwand
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

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Allgemeines:


VGH Mannheim v. 30.10.1991:
Nach § 31 a StVZO kommt als Adressat der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nur der Fahrzeughalter in Betracht. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

VG Braunschweig v. 30.06.2004:
Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31 a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.

OVG Münster v. 30.11.2005:
Eine Fahrtenbuchauflage kommt nach einem Verkehrsverstoß auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz der verstrichenen Zeit noch möglich und zumutbar ist. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.

OVG Münster v. 28.02.2005:
Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch bei länger zurückliegendem Verstoß geboten.

OVG Bremen v. 01.08.2007:
Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung eines Verkehrsverstoßes - 50,00 € Geldbuße und 3 Punkte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf der Autobahn - rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist.

OVG Bautzen v. 31.03.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.

OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf die Kraftfahrzeuge eines Unternehmens, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, ist nicht erforderlich. Denn insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage des entsprechenden Fahrtenbuchs nicht möglich ist.

VG Düsseldorf v. 29.10.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.

VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.




VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

VG Berlin v. 09.02.2011:
Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.

OVG Münster v. 07.04.2011:
Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verstößt nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

OVG Bautzen v. 25.09.2012:
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass der unbekannte Fahrzeugführer (erneut) oder der Fahrzeughalter selbst als Fahrer des Kraftfahrzeugs in Zukunft Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.

VG Minden v. 17.01.2013:
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

OVG Bautzen v. 19.08.2013:
Erhebt der Fahrzeughalter gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes von einiger Schwere keine Einwendungen, wirkt aber andererseits an der Aufklärung, wer der Fahrzeugführer war, nicht mit, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage auch bei einem einmaligen Verstoß angemessen und rechtsfehlerfrei.

OVG Bautzen v. 04.08.2014:
Deuten die durchgeführten Ermittlungen lediglich auf einen bestimmten Täter hin, ohne dass die Verkehrsbehörde ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte, ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i. S. v. § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich war.

OVG Lüneburg v. 08.07.2014:
Es verstößt in der Regel nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Behörde bei typisierender Betrachtung für ein Motorrad eine etwas längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw.

OVG Münster v. 11.11.2015:
Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es für die Frage der Nichtaufklärbarkeit der Zuwiderhandlung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO (Anordnung einer Fahrtenbuchauflage) auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an. - Spricht hingegen das zuständige Gericht den Betroffenen nach Erlass eines Bußgeldbescheids und hiergegen gerichtetem zulässigen Einspruch mangels hinreichender Überzeugung von der Täterschaft frei, kommt es für die Nichtaufklärbarkeit der Zuwiderhandlung auf die gerichtliche Beurteilung an.

OVG Münster v. 13.01.2016:
Auch nach Inkrafttreten des neuen Punktesystems zum 1. Mai 2014 handelt die Straßenverkehrsbehörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.

VG Augsburg v. 24.05.2016:
Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.

VG Chemnitz v. 04.01.2019:
Jedenfalls in Fällen, in denen sich der Verpflichtete durch eine in enger zeitlicher Verbindung auf den Verkehrsverstoß ergangene Fahrtenbuchauflage auf deren Befolgung einrichten kann, ist die im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfs- und Klageverfahren vergehende Zeit in der Regel nicht geeignet, die dadurch bewirkte spätere Befolgung der Fahrtenbuchauflage als unangemessen einzustufen.

Der Halter eines im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs veranlasst zurechenbar die Gefahr von mit dem Fahrzeug begangenen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Eine zur Vermeidung und Ahndung solcher Verkehrsverstöße und zur Überwachung der Gefahr von Verkehrsverstößen dienende Fahrtenbuchanordnung wird damit im Pflichtenkreis des Halters getroffen.

VG Göttingen v. 10.04.2019:
Die Annahme der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rahmen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage scheidet im Wege einer Evidenzkontrolle aus, wenn sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat. - In einem solchen Fall steht es im Verfahrensermessen der Straßenverkehrsbehörde, ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter nicht durchzuführen.

OVG Lüneburg v. 23.09.2020:
Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist weiterhin aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät möglich, das seine Rohmessdaten nicht speichert.

VG Saarlouis v. 09.12.2020:
Die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (ganz h.M.).

OVG Münster v. 04.01.2021:
Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei genügt es - anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.

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Verfassungsrechtsprechung:


OVG Saarbrücken v. 18.02.2021:
Die zur Zugänglichmachung der Messdaten in Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.4.2018 - LV 1/18 - und vom 5.7.2019 - LV 7/17 - entfalten für die saarländischen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 SVerfGHG Bindungswirkung auch in Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

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Keine Androhung nötig:


OVG Lüneburg v. 22.02.2005:
Vor Erlass der Anordnung eines Fahrtenbuches ist ein Hinweis der Behörde auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchanordnung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Notwendig ist allerdings eine Anhörung iSd Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

OVG Berlin-Brandenburg v. 03.08.2016:
Einer Fahrtenbuchanordnung steht nicht entgegen, dass der Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

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Ersatzfahrzeug / Nachfolgefahrzeug:


Ersatzfahrzeug / Nachfolgefahrzeug bei Fahrzeugwechsel oder -ausscheiden

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Zeugnisverweigerungsrecht / Aussageverweigerungsrecht:


Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage

Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

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Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt:


OVG Hamburg v. 28.11.2017:

1.  Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist

2.  Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat.

3.  Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen.

4.  Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.

5.  Zur Frage, ob die einen Rechtsanwalt treffende Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung betrifft oder unverhältnismäßig beeinträchtigt.


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Androhung einer Fahrtenbuchauflage:


OVG Münster v. 28.07.2008:
Von der Androhung im Gegensatz zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geht keinerlei Regelungswirkung aus. Sie greift nicht in Rechte des Betroffenen ein, sondern hat nur zum Zweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt. Daher ist eine solche Anordnung auch bereits bei einem geringefügigen Verkehrsverstoß rechtmäßig.

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Haltereigenschaft:


Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft

Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag<

Fahrzeughalter

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Fahrverbot auch für Vermieter oder Verleiher:


OVG Lüneburg v. 12.12.2007:
Auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeuges kann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Fahrzeugeigentümer mit der Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen nicht mehr Halter des Fahrzeugs wäre. Denn die Fahrtenbuchauflage kann gemäß § 31a StVZO nur an einen Halter des Fahrzeugs ergehen. Für den Begriff des Halters des Fahrzeugs gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Danach wird der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs Halter neben dem Vermieter oder Verleiher, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt. Der Vermieter oder Verleiher verliert nur dann die Haltereigenschaft, wenn das Fahrzeug völlig seinem Einflussbereich entzogen ist.

OVG Lüneburg v. 10.01.2011:
Der an einen Rechtsanwalt gerichteten Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, steht nicht entgegen, dass der betreffende PKW nach Angaben des Betroffenen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung gestellt wird.

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Vernachlässigung von Aufsichtspflichten des Halters:


BVerwG v. 23.06.1989:
Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.

VG Stuttgart v. 05.07.2005:
Das Führen eines Fahrtenbuchs kann dem Fahrzeughalter dann auferlegt werden, wenn er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat. Diese Aufsichtsmöglichkeiten sind im Verhältnis eines Vaters (Halter) zu seinem Sohn gesteigert. Aus diesen Aufsichtsmöglichkeiten folgt die Pflicht des Vaters, seinen Einfluss auf den Sohn geltend zu machen und diesen ernsthaft dazu zu veranlassen, das Seine zu einer Eingrenzung des Täterkreises beizutragen.

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Einmaliger Verstoß:


Fahrtenbuchauflage - Anordnung auch schon bei erstem Verstoß?

Rechtsprechung: Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage ist auch schon bei einem ersten Verstoß zulässig.

BVerwG v. 17.05.1995:
Die Missachtung des Zeichens 276 zu § 41 II Nr.7 StVO ist ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob eine unklare Verkehrslage bestand oder sogar eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten war.

OVG Münster v 29.04.1999:
Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18.8.1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung).

VGH München v. 12.03.2014:
Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig. Nicht nur ein Verkehrsverstoß, der den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage.

VG Sigmaringen v. 16.06.2015:
Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann.

VG Würzburg v. 29.06.2015:
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

VG Augsburg v. 24.05.2016:
Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der – wie hier – im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt.

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Unterbliebene Anhörung:


VGH Kassel v. 22.03.2005:
Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen.

VerfGH Berlin v. 15.04.2011:
An der Gelegenheit, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern, fehlt es, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Nachweis indes nicht erbracht. Denn es besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben.

VG Minden v. 17.01.2013:
Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.

Eine Fahrtenbuchauflage ist trotz versäumter zweiwöchiger Frist zur Anhörung dann nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, wenn nach den Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zum Erfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ferner dann nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers, wenn dem Fahrzeughalter ein Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, das jedenfalls bei einem begrenzten Kreis in Betracht kommender Personen zur Identifizierung des Fahrers ausreicht, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt.

VGH München v. 18.02.2016:
Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist.

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Verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren - Zwei-Wochen-Frist:


Fahrtenbuch-Auflage - verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren - die Zwei-Wochen-Frist

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Zeit zwischen Verstoß und Auflage:


OVG Lüneburg v. 23.01.2014:
Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen (hier für den Fall einer Fahrtenbuchauflage knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint).

OVG Lüneburg v. 08.07.2014:
Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen (hier für den Fall einer Fahrtenbuchauflage von 12 1/2 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint).

VG Freiburg v. 10.06.2015:
Ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

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Erforderlicher Ermittlungsumfang:


Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand

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Mangelnde Mitwirkung bei der Fahrerermittlung:


Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

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Kaufleute, Firmen, Körperschaften:


Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

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EG-Kontrollgerät - Diagrammscheibe:


Fahrtenbuch-Auflage und Verwertung von Aufzeichnungen des EG-Kontrollgeräts

EG-Kontrollgerät - Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung

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Ausländischer Fahrzeugführer?


VG Neustadt v. 15.06.2010:
Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, muss sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug übergibt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als Wohnort allein sind keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen zumutbarerweise hätte nachgehen müssen.

VG Düsseldorf v. 05.03.2015:
Führt die schriftliche Anhörung erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes, hier die Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person, führt das Absehen von einer schriftlichen Anhörung oder von Auslandsermittlungen nicht zu einem Ermittlungsdefizit.

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Flottenfahrtenbuch:


Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens

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Dauer:


Dauer der Fahrtenbuchauflage

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Eintragung in der Zulassung?


OVG Münster v. 28.02.2005:
Keine Eintragung der Fahrtenbuch-Auflage in den Kfz-Schein

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*Führung des Fahrtenbuchs:


OVG Münster v. 28.04.1995:
Zu den notwendigen Eintragungen bei einer Fahrtenbuch-Auflage (keine Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder Fahrstrecken)

VG Stuttgart v. 05.07.2005:
Mit einer Fahrtenbuchauflage darf nicht die weitere Auflage verbunden werden, jeweils den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt einzutragen. Eingetragen werden müssen vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

KG Berlin v. 18.07.1994:
Anforderungen an die Führung des Fahrtenbuches (keine Fahrtenbuchführung auf Disketten)

VG Oldenburg v. 08.06.2015:
§ 31a StVZO gebietet nicht die Eintragung des Kilometerstandes in das zu führende Fahrtenbuch..

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Vorlagepflicht / Sanktionen:


VG Hannover v. 18.01.2011:
Keine erneute Fahrtenbuchauflage bei Nichtaufklärbarkeit des Verkehrsverstoßes, wenn das Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Die zulässige Sanktion ist der Erlass eines Bußgeldbescheides und die Bewertung des Verstoßes mit einem Punkt.

OVG Berlin-Brandenburg v. 25.11.2016:
Die Aushändigungs- bzw. Vorlageverpflichtung ist nämlich untrennbar mit der Fahrtenbuchauflage verbunden, weil sich ohne die nachfolgende Vollzugskontrolle der mit der Fahrtenbuchauflage verfolgte Sicherungszweck nicht erreichen ließe. Wäre die straßenverkehrsbehördliche Aushändigungspflicht mit dem Hinweis auf die Selbstbeschuldigungsfreiheit abwendbar, könnte die Auflage ihren Sicherungszweck nicht mehr erfüllen.

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Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“:


Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“

VG München v. 19.04.2013:
Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß in Form der Nichtbeachtung eines roten Dauerlichtzeichens ist so erheblich, dass er die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von einem Jahr Dauer rechtfertigt.

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Geschwindigkeitsverstöße:


Geschwindigkeitsverstöße

OVG Münster v. 20.12.2018:
In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen "ins Blaue hinein" das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist, auch wenn kein standardisiertes Messverfahren angewendet wurde, erst dann geboten, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt werden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssen.

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Lärmschutz:


Lärmschutz

OVG Berlin-Brandenburg v. 03.08.2016:
Die Missachtung einer nur aus Lärmschutzgründen getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkung macht die Fahrtenbuchanordnung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig.

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Nötigung / dichtes Auffahren:


VG Aachen v. 30.05.2016:
Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn nicht nur gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie das Rücksichtsnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, sondern auch der Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt wird, indem durch sehr dichtes Auffahren bei hohem Verkehrsaufkommen der Geschädigte/Anzeigenerstatter rechtswidrig mit der Möglichkeit eines Auffahrunfalls und damit mit einer Sachbeschädigung sowie einer Gefahr für Leib bedroht, bedrängt und gefährdet wird.

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Unfallflucht:


OVG Münster v. 05.09.2005:
Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist; auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an. Nach einer Verkehrsunfallflucht ist eine Fahrtenbuchauflage für die Daher von drei Jahren verhältnismäßig.

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Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen:


OVG Berlin-Brandenburg v. 28.10.2008:
Der von Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Betroffene kann nicht auf die Verjährung verzichten, um dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage zu ersparen.

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Wiederaufnahme des OWi-Verfahrens nach Bekanntwerden des Fahrzeugführers:


AG Kehl v. 05.08.2008:
Ergeben sich neue Erkenntnisse, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person begründen (z. B. gegen die Halterin selbst), so ist das Verfahren wieder auf- und der bereits erlassene Kostenbescheid zurückzunehmen, wenn das Bußgeldverfahren vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ordnungsgemäß mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides abgeschlossen werden kann.

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Verwertungsverbo / Videoaufzeichnungen:


Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Videoaufnahmen

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Hauptsacheerledigung / Fortsetzungsfeststellungsklage / Wiederholungsgefahr:


Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren - Fortsetzungsfeststellungsinteresse

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Sofortige Vollziehung:


Fahrtenbuch-Auflage / Sofortvollzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

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Vorgreiflichkeit des Bußgeldverfahrens:


VGH München v. 11.12.2017:
Wird, nachdem der Fahrzeughalter gegen eine Fahrtenbuchauflage Klage erhoben hat, danach gegen einen Betroffenen als Führer des der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegenden Verstoßes ein Bußgeldverfahren eingeleitet, so ist der Ausgang dieses Bußgeldverfahrens dem gegen die Fahrtenbuchauflage gerichteten Verwaltungsstreitverfahren vorgreiflich, so dass dessen Aussetzung bis zum Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gem. § 94 VwGO zulässig ist.

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Streitwert:


Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen

Streitwerttabelle in verkehrsrechtlichen Verwaltungsstreitsachen

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