Das Verkehrslexikon

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Doppelverfolgungsverbot - Doppelbestrafung - zweimalige Bestrafung für die selbe Tat - Strafklageverbrauch

Doppelverfolgungsverbot - Strafklageverbrauch




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug

Erlass eines neuen Bußgeldbescheides

Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 II StPO

Einstellung des OWi-Verfahrens und Straftat

Tatidentität bei Trunkenheitsfahrt und Drogenbesitz

Tatidentität bei Drogenrauschfahrt und Drogenbesitz

Disziplinarmaßnahmen




Einleitung:


Entsprechend einem von jeher im Strafrecht geltenden Grundsatz "ne bis in idem" darf man nicht zweimal wegen der selben Tat bestraft werden. Dieser Grundsatz hat in Deutschland Verfassungsrang (Art. 103 Grundgesetz).

Dieser Grundsatz gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verkehrsrechtsverstößen (§ 84 OWiG).

Der Grundsatz hat dann Bedeutung, wenn wegen eines Teils einer einheitlichen Tat im strafprozessualen Sinn bereits eine rechtskräftige Ahndung vorliegt, so z. B. schließt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen verbotener Handybenutzung aus, den Betroffenen noch wegen eines gleichzeitig auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen § 24a StVG zu belangen (und umgekehrt auch).

Andererseits hindert die rechtskräftige Verurteilung wegen BTM-Besitzes nicht, den Betroffenen trotzdem in einem gesonderten Verfahren wegen eines gleichzeitig begangenen Verstoßes gegen § 24a StVG zu verurteilen.


Es ist also jedesmal zu prüfen, ob eine einheitliche Tat im strafprozessualen Sinn vorliegt (was nicht notwendig Tateinheit bedeutet).

Zum Begriff "derselben Tat" im prozessualen Sinn sagt derBGH (Beschluss vom 03.05.2012 - 3 StR 109/12):

   "Der Strafbefehl betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bezeichnet dabei den geschichtlichen und dadurch zeitlich wie sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47). Danach stehen die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Denn die Fahrt diente ... gerade dem Transport der Betäubungsmittel, so dass das Mitführen der Betäubungsmittel nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern - darüber hinaus - in einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stand (vgl. dazu BGH aaO.; Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41)."
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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Disziplinarrecht und Straßenverkehrsrecht

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Fahrverbot

Entzug der Fahrerlaubnis

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Allgemeines:


BVerfG v. 18.12.1953:
Art 103 Abs 3 GG hindert nicht eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl zum Teil erfassten Tat, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.

BVerfG v. 16.03.2006:
Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einflusss von Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und sind auch zwei verschiedene Taten im prozessualen Sinn, sodass keine Strafklageverbrauch in Betracht kommt

OLG Jena v. 03.11.2005:
Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam

OLG Saarbrücken v. 24.03.206:
Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.




OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt dar. Das sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.

OLG Braunschweig v. 10.10.2014:
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichzeitige Drogenbesitz stellen im Regelfall keine Tat im prozessualen Sinne dar (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2004, 8 Ss-OWi 25/04). - Die rechtkräftige Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG hindert die Verfolgung der Straftat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG deshalb im Regelfall nicht.

KG Berlin v. 09.10.2015:
Das Doppelbestrafungsverbot setzt ein vollständig abgeschlossenes Verfahren voraus, in dem über den Vorwurf abschließend sachlich entschieden wurde. Es greift hingegen nicht ein, wenn beide Vorwürfe Gegenstand desselben, durch einen einheitlichen Bußgeldbescheid abgeschlossenen Vorverfahrens waren und die gerichtliche Entscheidung in (teilweiser) Fortsetzung dieses Verfahrens ergeht. Nur deshalb ist es auch zulässig, Rechtsbehelfe ohne Rücksicht auf den prozessualen Tatbegriff zu beschränken.

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Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug:


Fahrverbot

Entzug der Fahrerlaubnis

OLG Hamm v. 24.04.2006:
Werden die Rücknahme des alten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). Eine Doppelverfolgung liegt dann nicht vor.

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Erlass eines neuen Bußgeldbescheides:


OLG Hamm v. 24.04.2006:
Werden die Rücknahme des alten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). Eine Doppelverfolgung liegt dann nicht vor.

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Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 II StPO:


BGH v. 26.08.2003:
Strafklageverbrauch. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben. Damit wäre es - auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG - unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte.

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Einstellung des OWi-Verfahrens und Straftat:


OLG Düsseldorf v. 20.03.2012:
Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat. Tritt das Verfahrenshindernis vor Erlass des angefochtenen Urteils ein, ist dieses im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

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Tatidentität bei Trunkenheitsfahrt und Drogenbesitz:


BGH v. 03.05.2012:
Eine vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Wurde die Fahrt unter Drogeneinfluss bereits rechtskräftig abgeurteilt, so tritt bezüglich des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes Strafklageverbrauch ein.

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Tatidentität bei Drogenrauschfahrt und Drogenbesitz:


Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen

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Disziplinarmaßnahmen:


Disziplinarrecht und Straßenverkehrsrecht

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