Das Verkehrslexikon

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Einlassungen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

Einlassungen des Betroffenen im Bußgeldverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur notwendigen Berücksichtigung der Einlassungen des Betroffenen und zur Auseinandersetzung mit ihnen im Urteil hat das OLG Bamberg (Beschluss vom 09.07.2009 - 3 Ss OWi 290/09) ausgeführt:

   "Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen, wie für den Rechtsfolgenausspruch (KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 106; Göhler OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 42, 43, jeweils m.w.N.; OLG Bamberg VRS 114, 456/457; OLG Jena VRS 114, 458/459 f.; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257; OLG Hamm NZV 2003, 295).


Im Einzelnen bedeutet dies, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein (vgl. zum insoweit erforderlichen ‚qualifizierten‘ Geständnis OLG Bamberg OLGSt StPO § 267 Nr. 18 sowie NStZ-RR 2007, 321), müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK-Senge a.a.O. Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a; OLG Hamm BeckRs 2007 18997; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257)."

Siehe auch Einlassungen des Angeklagten im Strafverfahren

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Beweiswürdigung

Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen

Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren

Einlassungen des Angeklagten im Strafverfahren

Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Verurteilungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Auch wenn die Geschwindigkeitsmessung auf einem standardisierten Messverfahren beruht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat.

OLG Jena v. 15.02.2008:
Die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Es ist nicht ausreichend, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, und wenn unklar bleibt, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat.

OLG Hamm v. 04.03.2009:
Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verhängung eines Fahrverbots eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden.



OLG Bamberg v. 09.07.2009:
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen.

KG Berlin v. 12.01.2022:
Auch einem Urteil in Bußgeldsachen muss im Grundsatz zu entnehmen sein, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert hat oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

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