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Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht





Gliederung:


- Allgemeines
- Untervollmacht




Allgemeines:



Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Die Vollmacht des Rechtsanwalts




OLG Rostock v. 19.12.2007:
Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht. In der Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. eines Zulasssungsantrags ist über die sonstigen Anforderungen hinaus das Bestehen dieser Vertretungsbefugnis bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen.

OLG Hamm v. 03.08.2009:
Zur Anbringung eines Entpflichtungsantrages bedarf der Verteidiger einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht. Dass diese vorhanden war und dem Tatgericht auch vorgelegen hat, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen einer formellen Rüge vorgetragen werden.

OLG Zweibrücken v. 19.08.2010:
Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wenn das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung des Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft ablehnt. Wird der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß gestellt, darf er aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

OLG Celle v. 06.10.2010:
Wenn ein mit Untervollmacht beauftragter Verteidiger für den Betroffenen einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Bußgeldhauptverhandlung stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht aus formellen Gründen zurückweisen. Dass der in der Hauptverhandlung in Untervollmacht auftretende Verteidiger selbst keine besondere Vertretungsvollmacht vorweisen kann, ist unschädlich.

OLG Zweibrücken v. 04.08.2011:
Ein Antrag des Verteidigers auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung muss nicht vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden. Der Antrag kann vielmehr auch bei Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, setzt allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über eine schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG verfügt.

OLG Bamberg v. 08.06.2011:
Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann es über die positiv rechtlich geregelten Fälle hinaus erfordern, namentlich beim unverteidigten Betroffenen durch Belehrungen, Hinweise, Rückfragen und Warnungen die sachgerechte Ausübung prozessualer Befugnisse anzuregen. Auch ergibt sich aus ihr die Pflicht auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken. Des Weiteren dient sie dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Danach kann das Amtsgericht verpflichtet sein, den Verteidiger der Betroffenen auf die fehlende "Erklärungsvollmacht" hinzuweisen, wenn der Verteidiger mehrmals unter Hinweis auf die dem Gericht vorliegende "Erklärungsvollmacht" die Entbindung der Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt hat.

OLG Hamm v. 13.07.2011:
Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine "Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht" verfügt, liegt ein ausreichender Vortrag zur besonderen Vertretungsmacht für die Stellung eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWiG vor. Allein der Umstand, dass einem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen objektiv hätte entsprochen werden müssen und somit ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen, begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs.




OLG Celle v. 20.01.2014:
Der Verteidiger im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert, wenn er von dem Betroffenen zur Vertretung bevollmächtigt wurde und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat. Dabei ist unschädlich, dass der Verteidiger die Vollmachtsurkunde selbst unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Einer besonderen Form bedarf die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht nicht; sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. In der Erteilung kann die Ermächtigung enthalten sein, eine ggf. erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen.

OLG Hamm v. 23.05.2014:
Eine Entpflichtungsentscheidung, die gemäß § 74 Abs. 1 OWiG eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen ermöglicht, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur getroffen werden, wenn gewährleistet ist, dass der antragstellende Verteidiger über eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht verfügt. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG), wenn der Entpflichtungsantrag von dem Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht gestellt worden ist.

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Untervollmacht:



OLG Celle v. 06.10.2010:
Wenn ein mit Untervollmacht beauftragter Verteidiger für den Betroffenen einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Bußgeldhauptverhandlung stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht aus formellen Gründen zurückweisen. Dass der in der Hauptverhandlung in Untervollmacht auftretende Verteidiger selbst keine besondere Vertretungsvollmacht vorweisen kann, ist unschädlich.

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