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OLG Zweibrücken Beschluss vom 04.08.2011 - 1 SsBs 26/10 - Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung

OLG Zweibrücken v. 04.08.2011: Zur Stellung eines Entbindungsantrags erst in der Hauptverhandlung


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 04.08.2011 - 1 SsBs 26/10) hat entschieden:
Ein Antrag des Verteidigers auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung muss nicht vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden. Der Antrag kann vielmehr auch bei Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, setzt allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über eine schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG verfügt.


Siehe auch Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht und Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 3. März 2010 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 8 Abs.1 Nr. 1e und Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 6 FPersG, § 21 Abs. 1 Nr. 78, § 2 Abs. 5 Satz 5 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 FPersG) ein Bußgeld von 7.500 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße durch das angefochtene Urteil vom 22. Juli 2010 verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.


II.

Zur Entscheidung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, da die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 5.000 € übersteigt (§§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 80a Abs. 2 Satz 2OWiG).

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Die vorgelegte Rechtsbeschwerdebegründung genügt auch den besonderen Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

In der Sache bleibt die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, ohne Erfolg. Wird der Einspruch des Betroffenen – wie hier- nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache verworfen, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (OLG Celle StraFo 2009, 340; OLG Hamm StraFo 2006, 425; KK-OWiG, 3. Aufl. § 80 Rn. 41e).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Ausweislich der Urteilsgründe und nach dem insoweit durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Beschwerdevorbringen hatte der Verteidiger zwar nach Aufruf der Sache einen solchen Entbindungsantrag gestellt. Dieser Antrag war auch rechtzeitig. Nach einhelliger Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass ein solcher Antrag noch vor Beginn der Hauptverhandlung eingereicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 SsRs 39/09 -, OLG Celle und OLG Hamm, a.a.O.; KK-OWiG a.a.O., § 73 Rn. 18 f.; a.A. soweit ersichtlich nur Göhler, OWiG 15. Aufl. § 73 Rn. 4).

Der Entbindungsantrag setzt in diesem Fall allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über die schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG verfügt (BayObLG NStZ-RR 2000, 247; OLG Köln NZV 2002, 241; KK-OWiG a.a.O., § 73 Rn. 19).

Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag der Beschwerde, wonach der Verteidiger die entsprechende schriftliche Erklärungsvollmacht zusammen mit seiner Behauptung, erklärungsbefugt zu sein , dem Gericht nachgewiesen hat, wird weder durch den Akteninhalt und das Hauptverhandlungsprotokoll noch durch die dienstliche Erklärung des erkennenden Richters vom 26. November 2010 bestätigt. Bei der Akte befindet sich keine solche Vollmacht. Auch das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist. Damit steht die dienstliche Erklärung des Tatrichters im Einklang. Darin hat er ausgeführt, er gehe davon aus, dass im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt worden wäre, wenn der Verteidiger im Termin eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hätte. Eine solche wäre dann auch zur Akte genommen worden. Er vermute, dass sowohl vom Gericht als auch vom Verteidiger übersehen worden sei, dass sich eine schriftliche Vollmacht nicht in der Akte befand.

Die fehlende Vertretungsmacht des Verteidigers bei der Antragstellung ließ das Erfordernis der Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen (vgl. OLG Rostock DAR 2008, 400). Dass das Amtsgericht gleichwohl über den Antrag entschieden hat ohne auf die fehlende Vollmacht einzugehen schafft deshalb keine Vertrauenslage hinsichtlich der Relevanz der mitgeteilten Ablehnungsgründe. Der Senat war somit nicht gehindert, die Ablehnung des Entpflichtungsantrags unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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