Das Verkehrslexikon

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Cannabis-Rechtsprechung in Hessen

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Hessen


Die hessische Verwaltungsrechtsprechung gliedert sich auf unter die Verwaltungsgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel).




Gliederung:


- Ordnungswidrigkeiten/Strafsachen
- Verwaltungsgerichte



Verwaltungsgerichte:


VG Frankfurt am Main:

VG Frankfurt am Main v. 22.04.2002:
Bei nur gelegentlichem Genuss von Cannabis und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, liegen die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV nicht vor.

VG Frankfurt am Main v. 18.05.2005:
Ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr begründet regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und rechtfertigt damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen.

VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005:
Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden. Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.

VGH Kassel v. 24.11.2010:
Eine feste Zeitgrenze, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, lässt sich nicht festlegen. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß eines früheren Drogenkonsums. Ein Zeitablauf bis zur Gutachtensanordnung von zweieinhalb Jahren seit dem Haschischfund und mehr als eineinhalb Jahren seit der Einlassung des Antragstellers zu seinem Eigenverbrauch im Strafverfahren ergeben keine hinreichend aktuellen Anhaltspunkte mehr für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis.

VG Kassel:

    VG Kassel v. 24.06.2004:
    Werden bei einem Betroffenen 1,8 g Marihuana, 15 Cannabispflanzen und eine Bong aufgefunden und ergeben sich bei Drogenscreenings nur hohe THC-COOH-Werte, jedoch keine THC-Aktivwerte, dann darf die Fahrerlaubnis nicht wegen regelmäßigen Konsums entzogen werden; es sind vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen nötig, um regelmäßigen Konsum zu belegen.

    VG Kassel v. 24.06.2004:
    Die regelmäßige Einnahme von Cannabis setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (Anschluss VGH Mannheim, 26. November 2003, 10 S 2048/03, DAR 2004, 170). Sind in zwei Drogenscreenings die aktiven THC-Befunde negativ, dann hat in den letzten 5 Tagen vor den Tests kein THC-Konsum stattgefunden, und es kann auch trotz hoher THC-COOH-Konzentration nicht von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen ist in einem solchen Fall unzulässig.

    VG Kassel v. 06.07.2005:
    Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar. Hat der Betroffenen bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erklärt, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed, so ist die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug zu entziehen.



Ordnungswidrigkeiten/Strafsachen:

    OLG Frankfurt am Main v. 20.08.2010:
    Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.

    LG Gießen vom 12.09.2013:
    Allein der Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz von Haschisch während der Fahrt) begründet nicht die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB).

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