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Rechtsanwaltskosten - fiktive Reisekosten an Stelle von Kosten eines Unterbevoillmächtigten
Rechtsanwaltskosten - fiktive Reisekosten an Stelle von Kosten eines Unterbevoillmächtigten
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts und Kosten für einen Unterbevollmächtigten
OLG Düsseldorf v. 12.05.2003:
Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
BGH v. 18.12.2003:
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.
OLG Frankfurt am Main v. 29.09.2004:
Eine Prozesspartei kann Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als dessen Kosten, abzüglich der mit der Vertretung durch den Unterbevollmächtigten in der Verhandlung ersparten Kosten beim Hauptbevollmächtigten, diese Reisekosten nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung ist im Regelfall bei mehr als 10 % anzunehmen.
BGH v. 28.06.2006:
Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
KG Berlin v. 24.10.2007:
Die Berücksichtigung von fiktiven Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes eines klagenden Unternehmens scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat.
BGH v. 13.09.2011:
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.
OLG Hamburg v. 02.11.2011:
Wenn die Kosten eines Unterbevollmächtigten 10% der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei überschreiten und deshalb nicht erstattet verlangt werden können (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 707), kann die Partei die volle Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen, dass sie aus ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte , dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten. Für die Kostenerstattung ist eine ex post-Betrachtung des tatsächlichen Prozessverlaufs maßgeblich; das Risiko einer unzutreffenden Prognose trägt die Partei, die den Unterbevollmächtigten einschaltet. Die Partei kann in diesem Fall aber 110 % der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen.
BGH v. 21.12.2011:
Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig.
BGH v. 17.04.2012:
Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.
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