Das Verkehrslexikon

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Kollision Linksabbieger - Geradeausfahrer beim Fehlen eines Abbiegepfeils

Kollision Linksabbieger / Geradeausfahrer beim Fehlen eines Abbiegepfeils




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis
-   Haftungsverteilung




Allgemeines:


Abbiegen allgemein und einzelne Abbiegevorgänge

Linksabbieger / Überholer

OLG Düsseldorf v. 30.09.2002:
Der Linksabbieger muss grundsätzlich damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer bei Gelblicht oder sogar bei beginnendem Rotlicht noch in die Kreuzung einfahren. Seine Wartepflicht besteht daher grundsätzlich auch im Verhältnis zu solchen Fahrern des Gegenverkehrs, die verbotswidrig noch bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfahren. Stehen sich ein Rotlichtverstoß und ein Linksabbiegerverschulden gegenüber, kann es deshalb im Rahmen der Gesamtabwägung zu einer Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Linksabbiegers kommen.

OLG Saarbrücken v. 04.02.2003:
Zwar hat der Gegenverkehr Vorrang gegenüber dem Linksabbieger (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO). Die Wartepflicht des Abbiegers besteht jedoch nur dann, wenn sich der Gegenverkehr bereits in Sichtweite befunden hat.

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Anscheinsbeweis:


OLG Saarbrücken v. 04.02.2003:
Im Wege des Anscheinsbeweises wird zwar allgemein auf ein Verschulden des Linksabbiegers geschlossen, wenn er mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug in dessen Fahrbahn zusammenstößt. Der Linksabbieger kann jedoch den Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Umständen entkräften, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes kommt in Betracht, wenn der Geradeausfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten hat (hier: Alleinverschulden des Geradeausfahrers).

KG Berlin v. 08.06.2009:
Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. - Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben. Das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers.

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Haftungsverteilung:


Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei fehlendem Abbiegepfeil

KG Berlin v. 17.05.1993:
Schadensverteilung bei Kollision zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei Fehlen von Abbiegepfeilen und sonst ungeklärter Ampelschaltung

KG Berlin v. 01.10.1981:
Unter Umständen volle Haftung des Geradeausfahrers bei Kollision mit Linksabbieger, wenn letzterer auf Rotlicht für den Geradeausfahrer vertrauen durfte

OLG Hamm v. 30.05.2001:
Mithaftung des bei spätem Geld in die Kreuzung einfahrenden Geradeausfahrers von 1/3 bei Kollision mit Linksabbieger, wenn keine Abbiegepfeile vorhanden sind

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