Das Verkehrslexikon

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Zustellungen an den Verteidiger

Zustellungen an den Verteidiger im Strafverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zustellung an Sozietät oder Bürogemeinschaft
-   Keine Zustellung durch Fax des Betroffenen an den Verteidiger



Einleitung:


Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann.


Hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er von der Betroffenen beauftragt worden sei, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt, in der Folgezeit Einspruch eingelegt, Fristverlängerung beantragt, den Einspruch mehrmals begründet, beantragt, die Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und ist dann schließlich auch in der Hauptverhandlung für die Betroffene - weiterhin ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - erschienen, so sind dies typische Verteidigertätigkeiten, so dass auch die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn die Verjährung wirksam unterbrochen hat.

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Weiterführende Links:


Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung

Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Ersatzzustellung durch den Zustellungsbediensteten Die Vollmacht des Rechtsanwalts

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Allgemeines:


OLG Rostock v. 29.04.2003:
Die auf der Vollmachtsurkunde vorgenommene Beschränkung der Zustellung ist unwirksam; eine trotz dieser Einschränkung nur an den Verteidiger vorgenommene Zustellung ist wirksam und unterbricht die Verjährung.

OLG Hamm v. 27.11.2003:
Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, dem nur eine außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht erteilt ist, unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung.

OLG Rostock v. 20.04.2004:
Die gesetzliche Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG führt dazu, dass ein Bußgeldbescheid an den gewählten Verteidiger auf Grund er diesem erteilen rechtsgeschäftlichen Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn sich keine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet.

OLG Dresden v. 10.05.2005:
§ 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OWiG (§ 145a StPO) begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers, die durch den Betroffenen (Beschuldigten) nicht von vornherein eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann.

OLG Brandenburg v. 23.05.2005:
Befindet sich in der Bußgeldakte nur eine zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigende Vollmacht ohne Hinweis auf die Verteidigungsbefugnis, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides nur an den Rechtsanwalt nicht wirksam und unterbricht nicht die Verjährung.

OLG Dresden v. 15.01.2007:
Die Bevollmächtigung bedarf keiner bestimmten Form. Es kann deshalb auch aus den äußeren Umständen auf ein Verteidigerverhältnis geschlossen werden. Es ist daher unbeachtlich, wenn die gewählte Form der Vollmachtsurkunde erkennbar dazu dienen soll, eine förmliche Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen zu vermeiden, um anschließend zu einem geeigneten Zeitpunkt die Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine vermeintlich eingetretene Verfolgungsverjährung zu berufen.

OLG Zweibrücken v. 08.04.2008:
Ist der Rechtsanwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren von Anfang an zweifelsfrei als Verteidiger aufgetreten und hat Akteneinsicht verlangt, ist die Zustellung eines Bußgeldbescheids an ihn auch ohne Zustellungsvollmacht wirksam. Eine entgegenstehende Wortfassung der Vollmacht rechtfertigt keine andere Beurteilung, wenn dass Bußgeldverfahren dadurch sabotiert werden soll, dass eine förmliche Zustellung an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen erfolgt, um danach die (anfängliche) Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine Verfolgungsverjährung zu berufen.

OLG Karlsruhe v. 01.07.2008:
Hat ein Rechtsanwalt gegenüber der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren eine als „außergerichtlich“ bezeichnete Vollmacht vorgelegt (sog. „Verjährungsfalle“), so ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn dennoch als wirksam anzusehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 OWiG), wenn er gleichzeitig oder im folgenden eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen ausübt.




KG Berlin v. 17.03.2009:
Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden. Wird in einer Vollmacht eines Anwalts seine Zuständigkeit zur Entgegennahme von Zustellungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn zulässig und kann die Verjährung unterbrechen.

KG Berlin v. 18.03.2009:
Hat sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger des Betroffenen mit der Bitte an die Ermittlungsbehörden gewendet, künftig Zustellungen an ihn zu bewirken, dann ist eine Zustellung eines Bußgeldbescheides in der betreffenden Angelegenheit an den Anwalt wirksam.

OLG Stuttgart v. 30.03.2009:
§ 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Zustellung an den Betroffenen ist auch bei fehlerhafter Ermessensausübung wirksam.

LG Potsdam v. 31.03.2009:
§ 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Zustellung an den Betroffenen ist auch bei fehlerhafter Ermessensausübung wirksam. Eine Wiedereinsetzungsfrist beginnt dann mit der Zustellung an den Betroffenen.

AG Nürtingen v. 23.04.2009:
Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann. Hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er von der Betroffenen beauftragt worden sei, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt, in der Folgezeit Einspruch eingelegt, Fristverlängerung beantragt, den Einspruch mehrmals begründet, beantragt, die Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und ist dann schließlich auch in der Hauptverhandlung für die Betroffene - weiterhin ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - erschienen, so sind dies typische Verteidigertätigkeiten, so dass auch die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn die Verjährung wirksam unterbrochen hat.



OLG Brandenburg v. 20.09.2009:
Steht fest, dass dem Rechtsanwalt mindestens eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Verteidigung in einer Bußgeldsache erteilt worden ist, dann ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger wirksam. Auf die Frage, ob unabhängig davon eine Vollmacht ohne den Namen des Betroffenen (Blankovollmacht) ausreichend ist, kommt dann nicht an.

KG Berlin v. 23.02.2010:
Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt ist nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. mit § 7 Abs. 1 VwZG wirksam erfolgt, wenn der Rechtsanwalt in dem Meldeschriftsatz gegenüber der Verwaltungsbehörde angezeigt hat, vom Betroffenen, der sich nur über ihn, den Rechtsanwalt, äußern werde, mit der Interessenvertretung beauftragt worden zu sein, und wenn er gebeten hat, jede weitere Korrespondenz in dem Bußgeldverfahren ausschließlich über seine Kanzlei zu führen sowie ihm Akteneinsicht zu gewähren. Auf die erst später erfolgte Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und deren Wirksamkeit als Verteidigervollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG kommt es nicht an.

OLG Celle v. 30.08.2011:
Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist. Ein solcher Zustellungsmangel wird nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung geheilt.

KG Berlin v. 17.10.2011:
Ergibt sich aus dem Wortlaut einer als "außergerichtlich" bezeichneten Vollmacht und den darin im Einzelnen aufgeführten Befugnissen des Rechtsanwalts, dass die Vollmacht nicht allein auf die ausdrücklich beantragte Akteneinsicht beschränkt war, sondern den Rechtsanwalt umfassend zur Vertretung des Betroffenen als Verteidiger in dem gegen diesen anhängigen Bußgeldverfahren bevollmächtigen sollte, so kann die kraft Gesetzes bestehende Zustellungsvollmacht des Verteidigers nicht durch einen Passus in der Vollmachtsurkunde, dass der "Bevollmächtigte" für den Empfang von Bußgeldbescheiden nicht bevollmächtigt sei, ausgeschlossen werden.

OLG Köln v. 04.01.2013:
An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet wobei es auch ausreichend ist, wenn die Vollmacht vom Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt worden ist. Eine Vollmacht der Halterfirma zwecks Akteneinsicht genügt nicht im Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer, der zur Tatzeit Fahrzeugführer war, auch wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt erklärt, den Betroffenen gleichfalls zu vertreten.

OLG Braunschweig v. 13.05.2013:
Ergibt sich aus den Akten, dass dem Verteidiger durch Rechtsgeschäft eine Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen erteilt worden ist, kann an ihn wirksam zugestellt werden, selbst wenn sich eine auf ihn lautende schriftliche Verteidigervollmacht nicht bei den Akten befindet.

KG Berlin v. 24.07.2014:
Ein Rechtsanwalt kann auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, die neben der gesetzlichen Zustellungsvollmacht existiert und die keiner besonderer Form unterliegt, zustellungsbevollmächtigt i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt seine Eigenschaft als Verteidiger des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht angezeigt sowie beantragt hat, das Verfahren einzustellen und darüber hinaus mitgeteilt hat, dass der Betroffene die Täterschaft und den Tatvorwurf bestreitet. Es ist vor diesem Hintergrund unschädlich, dass die ausdrücklich Zustellungen umfassende Vollmacht weder die konkrete Angelegenheit noch den Namen des Betroffenen und des Bevollmächtigten benennt.

OLG Hamm v. 14.04.2015:
Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids an einen nicht bevollmächtigten Verteidiger, so tritt keine verjährungsunterbrechende Wirkung ein.

OLG Zweibrücken v. 06.01.2016:
Der Bußgeldbescheid kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch dann an den Verteidiger zugestellt werden, wenn dessen Vollmacht dem Wortlaut nach zwar nur zur Verteidigung in einer „Strafsache“ ermächtigt, sich aus den Gesamtumständen jedoch ergibt, dass sich die Verteidigung auf den Gesamtvorfall, also auch auf die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit beziehen soll.

AG Berlin-Tiergarten v. 07.03.2018:
Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt, der seine Bevollmächtigung (nur) "zur Regelung zivilrechtlicher Angelegenheiten" angezeigt hat, begründet auch dann keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, wenn in der von ihm nachgereichten Vollmacht auch "Straf- und Bußgeldsachen" aufgeführt sind und er sich im späteren Verfahren unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht auch als Verteidiger meldet.

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Zustellung an Sozietät oder Bürogemeinschaft:


Zustellungen an Sozietäten und Bürogemeinschaften

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Keine Zustellung durch Fax des Betroffenen an den Verteidiger:


OLG Celle v. 18.08.2015:
Ein Zustellungsmangel wird durch das Faxen des Bescheides von dem Betroffenen an den Verteidiger auch nicht gem. § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG durch einen nachträglichen tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt. Es entspricht st. Rspr. der hiesigen Bußgeldsenate, das eine wirksame Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert ist.

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