Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Parken auf oder vor eigenen - Grundstückszufahrt - Garagentore - widerrechtliche Parkplatzbenutzung

Das Parken auf oder vor eigenen Grundstücken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Widerrechtliches Parken auf fremdem Grund
-   Parken vor fremden Grundstücken bzw. Garagenzufahrten oder Carports
-   Zufahrtsstreifen zu Parkhäusern
-   Einrichtung von eigenen Parkplätzen
-   Zugänglichkeit eines Grundstücks für Rollstuhlfahrer



Einleitung:


Das Parken vor bzw. gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten hat zwei Aspekte:

Es kann sich einmal darum handeln, dass ein Fzg-Führer vor einer fremden Grundstückszufahrt bzw. in einer schmalen Straße gegenüber einer fremden Grundstückszufahrt parkt.

Zum anderen kommt in Betracht, dass derjenige, dem die Berechtigung an einer Grundstückszufahrt zusteht, selbst vor dieser "eigenen" Einfahrt parkt.

Hier wird das Parken vor dem eigenen Grundstück bzw. vor oder in der eigenen Einfahrt behandelt; das Parken vor oder gegenüber fremden Grundstücken bzw. Garagenzufahrten oder Carports wird in einem eigenen Modul erörtert.


Schließlich ergeben sich zahlreiche Probleme bei sog. Besitzstörungen, wenn also ein Nichtberechtigter widerrechtlich Grundstücks- bzw. Parkflächen für sich in Anspruch nimmt, obwohl er das nicht darf (gewaltsame Beseitigung der Besitzstörung, Ersatz privater Abschleppkosten usw.)

Ein weiteres Sonderproblem entsteht, wenn einerseits der Bordstein vor dem eigenen Grundstück abgesenkt is, andererseits aber vom Recht Gebrauch gemacht werden soll, jederzeit vor einer Zufahrt zum eigenen Grundstück parken zu dürfen.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Parken allgemein

Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt

Parken vor einer Bordsteinabsenkung

Unberechtigtes Parken eines Dritten auf Privatgelände und privates Abschleppen

Umsetzungsgebühren beim rechtswidrigen Parken vor oder gegenüber einer Grundstückszufahrt

Grundstückseinfahrt

Grundstücksausfahrt

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 03.06.1991:
Die aus dem Schutzzweck des Parkverbots vor Grundstückseinfahrten zugunsten des Grundstückseigentümers oder des jederzeit abfahrbereiten Parkenden abgeleiteten Grundsätze sind nicht auf den vorliegenden Fall, in dem sich der Betroffene darauf beruft, nicht auf dem Gehweg, sondern auf einer von dem Gehweg durch unterschiedliche Pflasterung abgesetzten Einfahrtsfläche geparkt zu haben, nicht zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass der Berechtigte vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten darf, denn das Verbot dient nur ihm selbst (vergleiche OLG Köln, 1983-02-04, 3 Ss 893 Bz/82, DAR 1983, 333), jedoch dient das Parkverbot auf Gehwegen im Ein- und Ausfahrtbereich nicht ausschließlich dem Schutz des Grundstückseigentümers, es kommen gleichrangig die Interessen der Fußgänger (insbesondere der mit Kinderwagen) und anderer Passanten (zB Rollstuhlfahrer) in Betracht. Für den Betroffenen besteht im übrigen auch kein Bedürfnis, auf dem Gehweg vor der Einfahrt zu parken. Es ist ihm unbenommen, in das Grundstück einzufahren und den Wagen dort abzustellen. Die dazu erforderliche geringe Unbequemlichkeit des Toröffnens rechtfertigt das Gehwegparken nicht.

BayObLG v. 26.02.1992:
Ist in einem eingeschränkten Haltverbot für die Zone (Zeichen 290, 292) das Parken nur in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen, so darf gleichwohl vor einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt, die beiderseits von Parkstreifen (Senkrechtparken) begrenzt wird, mit Genehmigung des Grundstückseigentümers geparkt werden.

OLG Düsseldorf v. 08.01.1994:
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat. - Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.

OLG Düsseldorf v. 23.06.1994:
Es stellt keinen Verstoß gegen die Untersagung des Gehwegparkens dar, wenn das Fahrzeug auf einer dem Gehweg zwar äußerlich gleichenden, jedoch rechtlich nicht zum öffentlichen Straßenland, sondern zum dahinterliegenden privaten Grundstück gehörenden Fläche abgestellt wird.

VerfGH Sachsen v. 20.04.2010:
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird. Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde.

- nach oben -






Widerrechtliches Parken auf fremdem Grund:


Unberechtigtes Parken eines Dritten auf Privatgelände und privates Abschleppen

- nach oben -



Parken vor oder gegenüber einer fremden Grundstückszufahrt, Garagen oder Carports:


Parken vor oder gegenüber fremden Grundstücken bzw. Garagenzufahrten oder Carports

- nach oben -




Zufahrtsstreifen zu Parkhäusern:


BayObLG v. 15.01.1974:
Durch die Aufstellung des StVO J: 1970 Zeichen 283 mit dem Zusatzschild "In der Bucht" (oder ohne solchen Zusatz) wird das Halten auf einer in einer Fahrbahnausbuchtung angelegten Zufahrtsspur zu einem Parkhaus wirksam verboten.

- nach oben -



Einrichtung von eigenen Parkplätzen:


VG München v. 31.03.2008:
Unter den Begriff Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Hierzu gehören befestigte Stellplätze nicht, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt. Die Ablehnung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie für die Stellplatznutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine ungeordnete bauliche Nutzung vor den Baulinien, zu der auch eine Stellplatznutzung gehört, die harmonische architektonische Aufteilung eines bestimmten Baubereichs erheblich stört.

- nach oben -





Zugänglichkeit eines Grundstücks für Rollstuhlfahrer:


VG Saarlouis v. 25.01.2002:
Der Anlieger, der auf den Rollstuhl angewiesen ist und sein Wohnhaus mit Hilfe einer in den Fahrbahnbereich hinreichenden beweglichen Rampe nur dann verlassen bzw nur dann mit deren Hilfe in das Haus zurückkehren kann, wenn das wegen dieses Umstandes vor dem Hauseingang angebrachte Halteverbot (Zeichen 283) mit Grenzmarkierung (Zeichen 299) eingehalten wird, hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde auf darüber hinausgehende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO, wenn das Halteverbot häufig nicht beachtet wird.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum