Das Verkehrslexikon

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Grundstückseinfahrt - gesteigerte Sorgfaltspflichten

Grundstückseinfahrt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Grundstück oder öffentliche Straße?
- Linkseinbiegen in ein Grundstück
- Rechtseinbiegen in ein Grundstück
- Rückwärts einbiegen in ein Grundstück
- Wenden über Grundstückseinfahrt



Einleitung:


Wie beim Verlassen eines Grundstücks und damit verbundenem Einfahren in den öffentlichen Straßenraum ist auch beim Verlassen einer öffentlichen Verkehrsfläche, um in ein Grundstück einzubiegen, die allergrößte Sorgfalt aufzubringen, um jegliche Behinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.


Für das Abbiegen in ein Grundstück ergibt sich diese gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 9 StVO.


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Weiterführende Links:


Grundstücksausfahrt

Grundstückseinfahrt

Parken vor dem eigenen Grundstück

Parken vor fremden Grundstücken

Unberechtigtes Parken eines Dritten auf Privatgelände und privates Abschleppen

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt

Rechtsabbiegen

Rechtsüberholen

Unklare Verkehrslage

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Allgemeines:

BGH v. 04.03.1971::
Der Begriff "Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt" in StVO § 16 Abs 1 Nr 5 jetzt StVO J: 1970 § 12 Abs 3 Nr 3, setzt nicht voraus, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Einfahrt und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.

OLG Hamm v. 29.11.1990:
Beim Linksausschwenken beim Einfahren in ein Grundstück nach rechts trägt bei einer Kollision mit einem noch rechts Überholenden der Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs einen Haftungsanteil von 70 %.

KG Berlin v. 06.10.2010:
Im Falle einer Kollision im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) kommt eine Mithaftung des Unfallgegners nur bei dessen Verschulden in Betracht, nicht aber allein wegen der Betriebsgefahr des Kfz.

OLG Dresden v. 08.12.2009:
Kommt es im Zusammenhang mit einem Aufmerksamkeitsfehler des im fließenden Verkehr befindlichen Kfz-Führers zu einer Kollision mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Verkehrsteilnehmer, dann spricht der Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Rückwärtsfahrenden, so dass deine Haftungsverteilung von 60:40 zu seinen Lasten gerechtfertigt ist.

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Grundstück oder öffentliche Straße?

Öffentlich oder privat?

Anderer Straßenteil

OLG Düsseldorf v. 16.04.1993:
Das Abbiegen von der Fahrbahn in eine Parktasche/Parkbox ist kein - der gesteigerten Sorgfaltspflicht des StVO § 9 Abs 5 unterliegendes - Abbiegen in ein Grundstück. Eine analoge Anwendung kommt im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht.

OLG Stuttgart v. 20.10.2011:
Eine Fläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, ist jedenfalls dann Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, wenn sie außerhalb der Straße liegt und nicht als deren Teil angesehen werden kann.

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Linkseinbiegen in ein Grundstück:

Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt

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Rechtseinbiegen in ein Grundstück:

OLG Frankfurt am Main v. 05.06.1972:
Schadensteilung, wenn ein nachfolgender Pkw einen wegen seines Wendekreises nach links eingeordneten Lkw vor dessen Einbiegen nach rechts in ein Grundstück noch rechts überholt.

AG Kerpen v. 03.02.2012:
Kommt es zum Unfall eines Kfz, dessen Führer nach rechts in ein Grundstück einbiegen will und dafür erst nach links ausschert und der nicht rechtzeitig seine Absicht durch Blinken nach rechts angezeigt hat, mit einem Kfz-Führer, der das nach links ausschwenkende Fahrzeug rechts überholen will, dann ist eine Mithaftung des Einbiegenden van mindestens 25% angezeigt.

LG Saarbrücken v. 18.01.2013:
Zur Haftungsverteilung zwischen einem Motorradfahrer, der unzulässigerweise rechts überholt, und einem Pkw-Fahrer, der gegen die Sorgfalt beim Abbiegen in ein Grundstück verstößt (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden).

LG Wuppertal v. 09.01.2015:
Blinkt ein Vorausfahrender rechts, verringert er seine Geschwindigkeit und holt er nach links aus wobei er mit dem Fahrzeug teilweise die gekennzeichnet Linksabbiegerspur benutzt, um nach rechts in ein Grundstück einzufahren, so besteht für den Nachfolgenden eine unklare Verkehrslage. Diese verbietet das Rechtsüberholen und führt bei einer Kollision zu einer Mithaftung von 30% zu Lasten des Rechtsüberholers.

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Rückwärts einbiegen in ein Grundstück:

Rückwärtsfahren

OLG Saarbrücken v. 22.01.2015:
Die Einfahrt in ein Grundstück gehört zum Abbiegen im Sinne von § 9 StVO, so dass dessen Vorschriften zum Schutze des Folge- und Gegenverkehrs unmittelbar anwendbar sind. Die Abbiegevorschriften gelten auch für das Rückwärtsabbiegen. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO muss der Linksabbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen. Den Vorrang haben auch entgegenkommende Radfahrer, die einen – hier: so genannten anderen – Radweg benützen. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa des (problemlos sichtbaren) entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers.

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Wenden über Grundstückseinfahrt:

OLG Köln v. 17.03.1999:
Wird bei einem Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine auf der gegenüberliegenden Seite liegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen, dann liegt ein Wenden iSv StVO § 9 Abs 5 vor. Die Anwendung des StVO § 10 (Einfahren aus einem Grundstück in die Fahrbahn) setzt dagegen bei einem Fahrtrichtungswechsel voraus, daß das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat.

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