Das Verkehrslexikon

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Risikoausschluss - Kfz-Versicherung - AKB

Risikoausschluss - Risikobegrenzungen in der Kfz-Versicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Offenbarungspflicht bei nicht gestellten Fragen?
-   Fahrveranstaltungen



Einleitung:


In den einzelnen Versicherungszweigen wird durch gesetzliche Bestimmungen und durch allgemeine Versicherungsbedingungen, die durch Einbeziehung in den Einzelvertrag jeweils zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam sind, festgelegt, welche Risiken nicht unter den vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz fallen.


Welche Ausschlüsse von der Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung zulässig sind, ergibt sich aus der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), die auf Grund der Ermächtigung des § 4 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) erlassen wurde.

Dass die AKB-Risikoausschluissklauseln eng auszulegen sind, hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.09.2007 - 12 U 107/07) entschieden:

   "Die Beklagte ist nicht gemäß § 2c a) der vereinbarten AKB leistungsfrei. Hiernach wird Versicherungsschutz nicht gewährt, für Schäden, die bei der Beteiligung an Rennveranstaltungen bzw. dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussbestimmung liegen nicht vor.

Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf - was das Landgericht nicht beachtet hat - nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (Senat VersR 2007, 1078)."

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Allgemeines:


Kfz-Versicherung

Regressbegrenzung

Verursachung von Eigenschäden und Schäden durch eine mitversicherte Person

Vollkaskoversicherung

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Offenbarungspflicht bei nicht gestellten Fragen?:


OLG Hamm v. 27.02.2015:
Eine Pflicht zur Anzeige von durch den Versicherer nicht erfragten Gefahrumständen kommt allenfalls in Betracht bei solchen Gefahrumständen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, diese nicht abgefragt zu haben.

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Fahrveranstaltungen:


Auto- und Motorradsportveranstaltungen

Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz

Verbotene Straßenrennen

OLG Hamm v. 20.09.1989:
Zur Abgrenzung eines Fahrsicherheitstrainings von einer Rennveranstaltung (auch Beweiswürdigung).

OLG Köln v. 21.11.2006:
Ein Fahrsicherheitstrainung entspricht nicht einer Rennveranstaltung oder einer dazugehörigen Übung. In der Fahrzeugversicherung besteht daher kein Risikoausschluss.

OLG Karlsruhe v. 06.09.2007:
Der Ausschluss in § 2b Abs. 3 AKB betrifft nur Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.

OLG Karlsruhe v. 21.10.2008:
Das Vorliegen eines Rennens und damit eines Risikoausschlusses für den Haftpflichtversicherer ist auch dann zu verneinen, wenn bei einem Lehrgang einer Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, sofern die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist. Dies ist etwa anzunehmen, wenn sich die Platzierung der Teilnehmer nicht nach der gefahrenen Geschwindigkeit richtet.


OLG Koblenz v. 14.03.2011:
Bei einem Fahrsicherheitstraining, bei dem nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund steht, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens, ist der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Auch eine Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters ist nicht anzunehmen. Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung. Wenn Versicherungsschutz besteht, kann von einem Verzicht der Teilnehmer auf diesen Versicherungsschutz durch die Vereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgegangen werden.

OLG Karlsruhe v. 15.04.2014:
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für

   - Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und

- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,

und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 BGB).

OLG Frankfurt am Main v. 15.10.2014:
Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nicht von der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt, ist keine vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossene Fahrtveranstaltung gemäß Nr. A.2.16.2 AKB 2008 (Abgrenzung zu BGHZ 154, 316).

LG Stuttgart v. 09.07.2014:
Bei einem lediglich "Freien Fahren" auf einer Rennstrecke handelt es sich nicht um eine Rennveranstaltung im Sinne von Ziff. A.2.16 AKB ("Rennklausel"). Eine Veranstaltung der Schnellen Schwaben (am 10.9.2012) auf der Nordschleife des Nürburgrings ist kein Rennen, vielmehr handelt es sich ausschließlich um ein "Freies Fahren“.



OLG Hamm v. 08.03.2017:
Die Ausschlussklausel in der Kfz-Vollkaskoversicherung, in der es unter der Überschrift "Touristenfahrt" heißt:

   "Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken."

ist wirksam. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es für das Eingreifen der Klausel ausreicht, wenn die Strecke - wie hier - in Zeiten organisierter Veranstaltungen als "offizielle Rennstrecke" im Sinne einer Strecke für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist.

Es ist auch nicht zu bemängeln, dass Fahrsicherheitstrainings nicht ausdrücklich von der Regelung in Ziff. A.2.17.4 AKB ausgenommen worden sind. Denn Fahrsicherheitstrainings werden vom Ausschlusstatbestand der Ziff. A.2.17.4 AKB schon begrifflich nicht erfasst.

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