Das Verkehrslexikon

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Autosportveranstaltungen - Autorennen - Motorsportveranstaltungen

Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen - Motorradrennen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Motorradrennen
-   Motorrad-Pulkfahrten
-   Moto-Cross-Veranstaltung
-   Quadfahrten
-   Kfz-Versicherung - Risikoausschluss



Einleitung:


Zum Haftungsausschluss der Teilnehmer an einer Motorsportveranstaltung untereinander bei Regelverstößen hat der BGH (Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02) ausgeführt:

"Der Risikoausschluss des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlussklausel erfasst werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für den Fall verneint worden, dass bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Platzierung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort -).


... Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepassten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her mit "normalen" Straßen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem - insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist. ...

... entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und dass daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).

...

Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht."

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Weiterführende Links:


Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz

Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

Risikoausschluss

Betriebsgefahr - Gefährdungshaftung

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Allgemeines:


BGH v. 01.04.2003:
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.

BGH v. 29.01.2008:
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht.

OLG Karlsruhe v. 24.11.2010:
Eine Veranstaltung setzt denknotwendig das Vorhandensein eines oder mehrerer Veranstalter voraus. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser. Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung können jedenfalls nicht genügen.

OLG Karlsruhe v- 23.02.2012:
Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist. Die auf 5.000 € begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV steht dem nicht entgegen. Sie genügt auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen.

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Motorradrennen:


OLG Naumburg v. 15.02.2013:
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten sind auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Sie gelten auch für eine sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, wobei nach Art eines Rennens gefahren wird.

LG Magdeburg v. 31.03.2015:
Ein Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG i.V.m. § 1 StVG besteht nur, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Hierzu gehört nicht eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgetrennte Rennstrecke. - Wird bei einer Motorsportveranstaltung die Benutzungs der üblichen Sicherheitseinrichtungen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen, ist die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen.

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Motorrad-Pulkfahrten:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

OLG Brandenburg v. 28.06.2007:
Fahren mehrere Kradfahrer in einem Pulk und soll es auf der Pulkfahrt verabredungsgemäß zu signifikanten Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen, dann ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen.

OLG Frankfurt an Main v. 18.08.2015:
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. - Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

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Moto-Cross-Veranstaltung:


Verkehrssicherungspflicht

OLG Frankfurt am Main v. 16.09.2004:
Erleidet der Teilnehmer an einem Moto-Cross-Rennen an einem ungesicherten Metallpfosten einen Unterschenkelabriss, haften der Ausrichter und Veranstalter des Rennens wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

BGH v. 17.02.2009:
Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, ist auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb anzunehmen.

OLG Schleswig v. 19.02.2015:
Der Betreiber einer Moto-Cross-Anlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Moto-Cross-Fahrern liegt jedoch grundsätzlich im Rahmen des von vornherein zu erwartenden Risikos der gemeinsamen Nutzung einer Moto-Cross-Strecke.

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Quadfahrten:


Quad

Schutzhelm für Motorradfahrer

BGH v. 09.09.2008:
Der Anbieter von Quadfahrten im Gelände muss die Teilnehmer nicht mit einem Integralhelm ausstatten; dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Pflicht zum Tragen eines offenen Helms für Quadfahrer erst zum 01.01.2006 eingeführt hat. Ebenso wie für Motorräder im Straßenverkehr genügt auch bei Quads im Gelände ein offener Helm ohne integralen Gesichtsschutz, da die Verletzungsgefahren vergleichbar sind.

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Kfz-Versicherung: Risikoausschluss:


Risikoausschluss

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