Das Verkehrslexikon

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Stoppschild und grobe Fahrlässigkeit

Überfahren eines Stoppschildes und grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Rotlicht



Einleitung:


Zwar geht von einem Stoppschild nicht der gleiche Signalalarm-Effekt aus wie von rotem Ampellicht, jedoch stellt auch das Überfahren eines Stoppschildes einen der am schwersten wiegenden Verkehrsverstöße dar.


Es führt gem. § 81 Abs. 2 VVG in der Regel zu einer Kürzung der Leistung des Versicherers in der Fahrzeugversicherung - im Extremfall auch zum völligen Wegfall.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung

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Allgemeines:


OLG Zweibrücken v. 12.07.1991:
Macht der Wartepflichtige an einem Stoppschild nicht einmal den Versuch, seiner Wartepflicht zu genügen, sondern setzt er ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von bevorrechtigtem Verkehr seine Fahrt fort, missachtet er damit - wie bei einem Rotlichtverstoß - eine der wichtigsten Grundregeln de Straßenverkehrs und legt damit ein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten an den Tag.

OLG Hamm v. 16.10.1992:
Das Überfahren eines Stoppschildes kann - anders als das Überfahren eines Ampelrotlichts - nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden, da der durch das Rotlicht für einen herannahenden Kraftfahrer hervorgerufene optische Signal-(Alarm-)Effekt bei einem Stoppschild nicht im gleichen Maße gegeben ist.

OLG Koblenz v. 30.08.2007:
Wer eine ihm bekannte Fahrstrecke mit einer derartigen Geschwindigkeit befährt und so spät bremst, dass er an einer Einmündung, an der für ihn ein Stoppschild steht, nicht nur nicht zum Stehen kommt, sondern auch den erforderlichen Abbiegevorgang nicht bewältigt und die Gewalt über sein Fahrzeug verliert, handelt grob fahrlässig.

OLG Köln v. 03.09.2009:
Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird – wie auch ein Rotlichtverstoß – wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu.

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Rotlicht:


Rotes Ampellicht und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

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