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Autokauf - Agenturgeschäfte

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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein - Neuwagen - Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 19.05.2004:
Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zu Stande kommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs i.S. der §§ 474ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.




BGH v. 26.01.2005:
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

OLG Saarbrücken v. 04.01.2006:
Der Versuch, ein Fahrzeug ausweislich des schriftlichen Vertrages im Namen einer dritten Privatperson zu veräußern, stellt eine Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts führt dazu, dass die in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten zwingenden Vorschriften Anwendung finden. Die Veräußerung in der Form eines Vertretergeschäfts ist geeignet, die Wirkungen der in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten zwingenden Vorschriften auszuschalten.

OLG Celle v. 15.11.2006:
Es liegt ein Umgehungsgeschäft vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Händlers ein von ihm beworbenes Fahrzeug verkauft wird, dessen angeblicher Verkäufer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, und der Pkw weder bei dem Händler noch bei dem angeblichen Verkäufer, sondern bei einem anderen (Vor) Eigentümer versichert ist. Das Umgehungsgeschäft hat zur Folge, dass der Händler im Prozess passivlegitimiert ist und sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, sondern der vollen Sachmangelhaftung unterliegt.



BGH v. 22.11.2006:
Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

OLG Stuttgart v. 24.03.2010:
Bei einem selbstständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale", wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.

BGH v. 13.01.2011:
Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen. - Zur Frage der Unwirksamkeit der in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale" nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

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