Das Verkehrslexikon

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Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Auktion / Internetportal

Garantieerklärung

Aufklärungspflichten des Verkäufers

Inzahlungnahme und Gewährleistungsausschluss

Klausel „wie besichtigt“

Gewährleistungsausschluss bei Unternehmergeschäft

6-Monatsfrist / Beweislastumkehr

Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung

Erfüllungsort für Nacherfüllung

Kosten der Nacherfüllung

Rücktritt nach erfolgloser Nachbesserung

Zumutbarkeit der Nacherfüllung

Verjährung - keine Verkürzung bei Gebrauchtfahrzeugen

Leasingfahrzeug

Mängelfälle:

Abgasskandal / Abschaltautomatik

Abschleppwagen / Auffahrwinkel

Austauschmotor

„Bastlerfahrzeug“

Beschlagnahme

Chip-Tuning

Fahrbereitschaft

Fahrschulwagen

Feinstaubplakette

Garantieversprechen

Getriebe

Herstellergarantie

Internationale Fahndung

Jahreswagen

Kilometerstand / Fahrleistung

Lackierung / Lackschäden

Leichenfäule

Mietwageneinsatz

Oldtimer

„scheckheftgepflegt“

Schengener Informationssystem SIS

Standheizung

Tempomat

"TÜV neu" / "HU neu"

Unfallfreiheit / Unfallfahrzeug

Verschleißerscheinungen

Vorführwagen

Zeit zwischen Herstellung und Zulassung

Zylinderkopfdichtung







Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Gewährleistung - Kfz_Werkstatt

Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

Autokauf - Klauseln in AGB

Autokauf: Keine Verkürzung der -Verjährungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen

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Allgemeines:


OLG Celle v. 11.08.2004:
Hat eine natürliche Person den veräußerten Gebrauchtwagen sowohl privat als auch für ihr (nebengewerbliches) Unternehmen genutzt (dual use), so ist entscheidend für die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 f BGB, welche Benutzung überwiegt.

BGH v. 06.07.2005:
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025).

BGH v. 21.12.2005:
Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann. § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

BGH v. 07.06.2006:
Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH v. 12.03.2008:
Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).

OLG Brandenburg v. 07.10.2008:
Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist ein Nacherfüllungsverlangen mit der konkreten Aufforderung, bestimmte noch offene Mängel zu beseitigen. Die Äußerung des später nicht bestätigten Verdachts eines Unfallschadens und die Aufforderung, die Vorgeschichte des Fahrzeugs offen zu legen, genügt diesen Anforderungen nicht. Bestreitet der Autohändler im Prozess die vom Käufer behaupteten Mängel und deren Erheblichkeit, begründet dies nicht die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich machen würde.

BGH v. 05.11.2008:
Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.

OLG Düsseldorf v. 11.04.2013:
Gibt der Verkäufer dem Käufer Kenntnis von einem Sachverständigengutachten, das ausdrücklich darauf hinweist, dass der Bewertung des Fahrzeugs mit der Zustandsnote von 3- nur eine oberflächliche Untersuchung zugrunde lag und der Sachverständige es für möglich hielt, dass eine genauere Untersuchung des Fahrzeugs zu einer Abwertung um 0,5 Punkte und damit zu einem erheblich geringeren Marktwert führen konnte, vertraut der Käufer gleichwohl auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3- und bleibt ihm deshalb ein schlechterer Fahrzeugzustand unbekannt, so verhält er sich grob fahrlässig.

OLG Hamm v. 16.10.2014:
Die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts setzt nach §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass das Fahrzeug bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet war und dieser Sachmangel bis zum Rücktrittszeitpunkt fortdauert, weil zwischenzeitige Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn der Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die gekaufte Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er als Käufer nach der Art der Kaufsache nicht zu erwarten brauchte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dafür muss der Käufer den für mangelhaft gehaltenen Istzustand des Fahrzeugs so konkret wie möglich umschreiben; er braucht hingegen keine Vermutungen anzustellen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptomatik. - Sofern sich allerdings der Verkäufer mit dem Einwand verteidigt, die aufgetretene Symptomatik habe wechselnde Ursachen, die auch nicht zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein können, so muss über das tatsächliche Vorliegen des Sachmangels Beweis erhoben werden.

OLG Oldenburg v. 28.08.2017:
Dem privaten Veräußerer eines Pkw ist in den Grenzen des § 444 BGB die Möglichkeit eröffnet, sich von einer Haftung für Sachmängel durch eine entsprechende Vereinbarung zu befreien. Das gilt namentlich für Fehler der Sache, die ihm nicht bekannt sind, weil sie ihm als Laien nicht aufgefallen sind. Der private Verkäufer muss deshalb das Fahrzeug nicht stets (umfangreich) untersuchen. Schließt er allerdings die Gewährleistungsrechte für verborgene Mängel nicht aus, so bleibt es insoweit bei den Rechten des Käufers gemäß § 437 BGB.

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Auktion / Internetportal:


OLG Düsseldorf v. 18.08.2016:
Zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige und deren „Korrektur“ im weiteren Verlauf im Hinblick auf das unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu würdigende Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung (hier sah die Internetanzeige im Zusammenhang mit dem privaten Kauf eines gebrauchten BWW 520d diverse Ausstattungsmerkmale vor, die im später nach Besichtigung und Probefahrt geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag [„gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung…“ ] nicht auftauchten, wobei es dem Käufer allerdings weniger auf die einzelnen Ausstattungsmerkmale als auf das durch diese gekennzeichnete „Ausstattungsniveau“ ankam)

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Garantieerklärung:


LG Hannover v. 10.12.2015:
Wird im Kaufvertrag über einen gebrauchten Porsche Carrera schriftlich ausdrücklich bestätigt, dass an dem Fahrzeug keine Vorschäden vorhanden seien, stellt dies eine Garantieerklärung im Sinne des § 444 BGB dar.

LG Düsseldorf v. 10.11.2016:
Eine Garantie ggebremäß § 443 Abs. 1 BGB kommt durch Vertragsschluss zu Stande. Die Parteien können den Garantiefall definieren, also die Voraussetzungen, unter denen der Käufer Rechte aus der Garantie erwirbt. Diese Bedingungen werden in der Garantievereinbarung getroffen. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Käufer die Garantievereinbarung unterzeichnet hat oder nicht. Die Unterschrift ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Vertrages. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen. Der Käufer gibt mit Abgabe der verbindlichen Bestellung ein Angebot in Richtung des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages nebst einer Gebrauchtwagengarantie ab. Der Verkäufer erklärt durch Überlassung der Garantievereinbarung konkludent die Annahme.

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Aufklärungs- und Erkundigungspflichten des Verkäufers:


BGH v. 03.12.1986:
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte.

OLG Düsseldorf v. 12.11.1992:
Beim privaten Direktgeschäft muss der Verkäufer des durch einen Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges offenbaren, dass er die Reparaturarbeiten in Eigenleistung ausgeführt hat.

OLG Schleswig v. 02.11.2001
Zur Arglisthaftung eines Kfz-Verkäufers: Wenn der Verkäufer im Kaufvertrag nur eine unzureichende schriftliche Teilinformation zu Unfallschäden gegenüber dem Käufer abgegeben hat, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass er den Käufer vollständig und richtig aufgeklärt hat.

OLG Bremen v. 08.10.2003:
Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler handelt arglistig und kann sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er dem Käufer verschweigt, dass er das gekaufte Fahrzeug, ohne dass dies aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich war, wenige Tage vor dem Vertragsschluss von einem ihm nicht bekannten und nicht identifizierbaren "fliegenden Zwischenhändler" erworben hatte.

BGH v: 16.12.2009:
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

OLG Karlsruhe v. 25.10.2010:
Ein Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen hereinnimmt, ist vor einer Weiterveräußerung verpflichtet, das Fahrzeug - mindestens - durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird. - Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden - mindestens - durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.

BGH v. 19.06.2013:
Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs zu verschaffen.

BGH v. 15.04.2015:
Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982, VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979, VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977, VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975, VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).

LG Berlin v. 01.12.2015:
Der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs, das er seinerseits selbst angekauft hat, darf grundsätzlich auf die vom damaligen Verkäufer angegebene Laufleistung vertrauen, soweit sich nicht Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit aufdrängen. Nur in einem solchen Fall ist auch von einer Untersuchungspflicht bzw. Nachforschungspflicht auszugehen.

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Inzahlungnahme und Gewährleistungsausschluss:


OLG Frankfurt am Main v. 21.03.2012:
Bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, mit dem ein Autohaus das Auto eines Kunden im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf abnimmt, ist von einem zwischen den Vertragsparteien stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen.

BGH v. 19.12.2012:
Im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung kann ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) beziehungsweise sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss kann nichts anderes gelten.

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Klausel „wie besichtigt“:


BGH v. 06.04.2016:
Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung "wie besichtigt" an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.

OLG Oldenburg v. 02.08.2017:
Bei fehlender Erkennbarkeit eines Fehlers sind Sachmängelansprüche des Käufers nicht durch die vertragliche Formulierung „gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen. Der hierin liegende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich lediglich auf solche Fehler der Kaufsache, die für einen Laien bei einer Besichtigung des PKW ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind.

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Gewährleistungsausschluss bei Unternehmergeschäft:


OLG Koblenz v. 04.03.2004:
Gibt sich ein Verbraucher gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler, der nachweislich nur an einen Händler verkaufen will, bewusst wahrheitswidrig als Händler aus und wird der Vertrag ausdrücklich als „Händlergeschäft“ bezeichnet, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien ist wirksam, wenn der Vertrag ausdrücklich als "Händlergeschäft" bezeichnet ist und der Verbraucher nicht in der Lage ist, zu beweisen, dass dem Händler seine Verbrauchereigenschaft bei Vertragsschluss bekannt war oder diese sie hätte zumindest erkennen können.

BGH v. 22.12.2004:
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.

BGH v. 22.12.2004:
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.

OLG Düsseldorf v. 22.01.2015:
Zielt ein „Rollenwechsel“ auf der Käuferseite (hier: Einschaltung der als Unternehmerin tätigen Lebensgefährtin) darauf ab, dem Verkäufer (Unternehmer) einen rechtlich tolerierten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, so erlangt der private Käufer den Schutz aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (durch Vortäuschen eines gewerblichen Geschäftszwecks) nur, wenn ihm die Manipulation nicht zuzurechnen ist.

OLG Hamm v. 16.05.2017:
Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für Mängel, die in einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Kääufer ein Autohändler ist und der Verkäufer privat handelt.

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6-Monatsfrist / Beweislastumkehr:


Autokauf - 6-Monatsfrist - Beweislastumkehr

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Erheblichkeit der Pflichtverletzung:


Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel - nach oben -



Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung:


Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung

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Erfüllungsort für Nacherfüllung:


Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf

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Kosten der Nacherfüllung:


LG Heidelberg v. 20.12.2017:
Nach § 475 Abs. 1 BGB sind Vereinbarungen, die u.a. die Mängelrechte des Käufers einschränken, vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer unwirksam. Dazu zählen auch Vereinbarungen, mit denen dem Käufer eine Kostentragung bei der Nacherfüllung auferlegt werden. Zwar steht § 475 Abs. 1 BGB einer nach Mitteilung des Mangels getroffenen Vereinbarung nicht entgegen. Allerdings ist auch eine nach Mangelmitteilung getroffene Vereinbarung, mit der die Mängelrechte des Käufers eingeschränkt werden, nur dann wirksam, wenn der Käufer sich darüber im Klaren ist, dass zu seinem Nachteil von seinen Gewährleistungsrechten abgewichen wird.

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Rücktritt nach erfolgloser Nachbesserung:


Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

AG Berlin-Neukölln v. 29.05.2015:
Hat der Gebrauchtwagenkäufer die Mängelbeseitigung eines Getriebefehlers bereits vor Ausübung der Rücktrittserklärung vorgenommen, so geht damit sein Rücktrittsrecht verloren.

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Zumutbarkeit der Nacherfüllung:


BGH v. 15.04.2015:
Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

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Verjährung - keine Verkürzung bei Gebrauchtfahrzeugen:


Autokauf: Keine Verkürzung der -Verjährungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen

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Abgasskandal / Abschaltautomatik:


LG München v: 15.02.2019:
Im Zusammenhang mit dem sog. Diesel- oder Abgasskandal spielt es keine Rolle, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte. Denn den Mitarbeitern des VW-Konzerns als Herstellerin des betroffenen Motors war bewusst, dass das VW Golf Cabriolet mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Erstverkauf weiterverkauft werden würde. In einem solchen Fall sind die zuständigen Angestellten des VW-Konzerns als mittelbare Täter anzusehen, da der spätere Verkäufer im Jahre 2013 von den Umständen hinsichtlich der Abgassteuerungssoftware keine Kenntnis hatte.

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Abschleppwagen / Auffahrwinkel:


OLG München v. 09.06.2016:
Ein gebrauchtes Abschleppfahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn der Auffahrwinkel zu steil ist. Es stellt einen Sachmangel eines zum Abschleppen von Fahrzeugen bestimmten Abschleppwagens dar, wenn ohne die Verwendung mobiler Auffahrschienen die meisten PKW wegen des zu steilen Auffahrwinkels nicht auf die Plattform des Abschleppfahrzeugs aufgezogen werden können.

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Austauschmotor:


OLG Saarbrücken v. 25.04.2013:
Beim Stückkauf liegt eine Falschlieferung i.S.v. § 434 Abs. 3 BGB nicht vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs vor Gefahrübergang anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbaut.

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„Bastlerfahrzeug“:


AG München v. 17.11.2009:
Soll ein betriebsbereiter Jeep Wrangler (Geländewagen mit Allradantrieb) verkauft werden und werden dabei AGB-Bedingungen verwendet, die durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als "Bastlerfahrzeug" jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers ausschließen sollen, so sind diese unwirksam.

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Beschlagnahme:


BGH v. 18.02.2004:
Eine auf der Grundlage von § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.

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Chip-Tuning:


OLG Koblenz v. 24.02.2016:
Enthält der Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug die Klausel "Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal", so hängt die Wirksamkeit der darin liegenden Beschaffenheitsvereinbarung nicht davon ab, dass der Verkäufer den Käufer außer über die Gefahr eines Motorschadens bei Betrieb des getunten Kraftfahrzeuges auch über die genaue Art des Tunings und die zulassungsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen des Tunings aufklärt.

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Fahrbereitschaft:


BGH v. 21.04.1993:
Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.

OLG Hamm v. 01.03.1994:
Auch unter Berücksichtigung einer konkludenten Zusicherung der Fahrbereitschaft (vergleiche BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854) gilt weiterhin der Grundsatz, daß im Regelfall eine Fahrbereitschaft vom nichtgewerblichen Verkäufer weder stillschweigend noch konkludent zugesichert werden soll.

OLG Celle v. 04.04.1996:
Durch Ankreuzen des Ja-Kästchens in der Rubrik eines Kaufvertragsvordrucks mit den Worten "Das Fahrzeug ist fahrbereit" hat der Gebrauchtwagenverkäufer die Fahrbereitschaft des Wagens zugesichert. Darunter ist die Übernahme der Gewähr durch den Verkäufer dafür zu verstehen, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (Anschluss BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854). Ein Fahrzeug ist nicht fahrbereit in diesem Sinne, wenn ein unfallbedingter Rahmenschaden entgegen den entsprechenden Herstellervorgaben nicht durch den Einbau von Neuteilen sondern nur durch Vornahme von Richtarbeiten repariert worden ist.

OLG Stuttgart v. 02.03.2006:
In der Erklärung, das Fahrzeug sei fahrbereit, liegt die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Der Käufer kann in diesem Fall erwarten, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. In diesem Vertrauen wird er dann enttäuscht, wenn das Fahrzeug bei einer Überprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 Abs. 1 StVZO i.V.m. Anlage VIII Nr. 1.2 als "verkehrsunsicher" eingestuft werden müsste. Ist das Fahrzeug trotz eines Mangels am Motor verkehrssicher, erstreckt sich die garantierte Fahrbereitschaft nicht auf diesen Mangel.

BGH v. 22.11.2006:
Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt

OLG Düsseldorf v. 11.04.2013:
Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ (hier: Porsche 911Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-) Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft worden ist.

OLG München v. 19.06.2019:
Der Hinweis „fahrbereit“ in Gebrauchtfahrzeug-Annoncen bezieht sich vor allem auf den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs. Es darf keine verkehrsgefährdeten Mängeln haben. Der Verkäufer gibt aber mit der Beschaffenheitsvereinbarung „fahrbereit“ keine Haltbarkeitsgarantie. Er haftet nicht für eine längerfristige Fahrbereitschaft des Autos. Eine Fahrt von 50 bis 100 Kilometern reicht aus, um die Beschaffenheit „fahrbereit“ zu erfüllen.

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Fahrschulwagen:


OLG Köln v. 19.02.2013:
Ein zum Rücktritt berechtigender erheblicher Sachmangel des verkauften Gebrauchtwagens ist trotz einer nicht offenbarten Nutzung als Fahrschulwagen nicht gegeben, wenn angesichts der gesamten Laufleistung von 98.000 km die geringfügige Nutzung als Fahrschulwagen über eine Strecke von 5.000 km nicht ins Gewicht fällt. Diese Nutzung kann angesichts ihres geringen Umfangs nicht als Mangel bezeichnet werden.

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Feinstaubplakette:


Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge

BGH v. 13.03.2013:
Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette - hier verneint.

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Garantieversprechen:


BGH v. 24.04.1991:
Klauseln zur Begrenzung von Garantieleistungen des Herstellers beim Gebrauchtwagenverkauf sind unwirksam, wenn sie die Interessen des Kunden deshalb außer acht lassen, weil sie den Garantieversprechenden von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Garantiebehandlung für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.

BGH v. 17.10.2007:
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991, VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

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Getriebe:


AG Berlin-Neukölln v. 29.05.2015:
Hat der Gebrauchtwagenkäufer die Mängelbeseitigung eines Getriebefehlers bereits vor Ausübung der Rücktrittserklärung vorgenommen, so geht damit sein Rücktrittsrecht verloren.

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Herstellergarantie:


BGH v. 24.04.1996:
Fehlt einem verkauften Kraftfahrzeug die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie oder ist diese bei Übergabe des Fahrzeugs bereits teilweise abgelaufen, so liegt kein Sachmangel vor. Insoweit kommt allein eine Haftung des Verkäufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.

OLG München v. 13.05.2015:
„Beschaffenheit“ ist danach jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, die/der dem Kaufgegenstand selbst unmittelbar innewohnt oder von ihm ausgeht. Die hier streitgegenständliche Herstellergarantie fällt nicht darunter.

BGH v. 15.06.2016:
Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996, VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).

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Internationale Fahndung:


OLG Köln v. 25.03.2014
Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw haftet wegen Vorliegens eines Rechtsmangels (§ 435 BGB), wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Schengen Information System (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ein Rechtsmangel ist zu bejahen, wenn es dem Käufer nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die Eintragung im SIS zu beseitigen.

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Jahreswagen:


BGH v. 07.06.2006:
Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

LG Limburg v. 09.06.2017:
Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Jahreswagen stellt keine Aufklärung über eine vorangegangene Nutzung als Mietwagen dar. c) Den Käufer trifft bei einer nicht verschuldeten Verschlechterung des Fahrzeugs im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Arglistanfechtung keine Wertersatzpflicht für den geringeren Wert des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68).

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Kilometerstand / Fahrleistung:


BGH v. 16.03.2005:
Auf die Frage, ob die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „abgelesener km-Stand ca. 86.000“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, kommt es nicht an, wenn der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf Grund der gesamten Umstände erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges nicht wesentlich höher ist als der Kilometerzähler anzeigt.

BGH v. 29.11.2006:
Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen.

OLG Bremen v. 08.10.2003:
Ist die vom Verkäufer angegebene Fahrleistung wesentlich höher als die tatsächliche Fahrleistung, so kann der Käufer die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem bei der höheren Fahrleistung zu zahlenden geringeren Kaufpreis als Schadenersatz verlangen.

OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Die Abweichung zwischen der in einem Internetinserat angegebenen Laufleistung eines Fahrzeugs von 36.000 Meilen von der tatsächlichen Laufleistung von mindestens 93.610 Meilen stellt einen erheblichen und unbehebbaren Sachmangel dar. Der Kaufwillige kann und darf davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs und nicht auf den Tachometerstand bezieht.

OLG Hamm v. 11.12.2012:
Auch wenn die Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs deutlich über dem im Zeitpunkt des Kaufs angezeigten Stand lag, kann der Käufer daraus keine Gewährleistungsrechte herleiten, wenn diese in dem vom Verkäufer verwendeten Kaufvertragsformular wirksam abbedungen wurden. Bei einem privaten Direktverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist ein umfassender Gewährleistungsausschluss zulässig.

LG Berlin v. 01.12.2015:
Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens keine positive Kenntnis von einer etwaigen höheren Laufleistung, so kommt ein Vorliegen von Arglist nur dann in Betracht, wenn er eine höhere Laufleistung des Fahrzeuges selbst für möglich gehalten hat und dennoch lediglich die Laufleistung gemäß des Tachostandes angegeben hat.

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Lackierung / Lackschäden:


OLG Karlsruhe v. 25.10.2010:
Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kraftfahrzeughändler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens. - Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB in Betracht.

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Lange Standzeit:


BGH v. 10.03.2009:
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

BGH v. 29.06.2016:
Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Juni 1997, VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12. März 2008, VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 2. November 2010, VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4)

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Leichenfäule:


LG Hannover v. 10.12.2015:
Die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen eine Leiche befunden hat und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außentemperaturen von 18 Grad geschlossen gewesen sind, was zu erheblichem Austritt von Leichenflüssigkeit geführt hat, stellt einen „Vorschaden“ dar, der zu offenbaren gewesen wäre.

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Mietwageneinsatz:


OLG Köln v. 29.05.1996:
Beim Gebrauchtwagenkauf hängt es von jedem Einzelfall ab, ob eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeuges zu einer Beeinträchtigung und/oder einer Wertminderung geführt hat, und daher vom Verkäufer offenbart werden muss. Erfolgte die Nutzung als Mietwagen nur während der ersten sechs Monate nach Erstzulassung und fand das jetzt relevante Verkaufsgeschäft fast zwei Jahre nach der Einstellung der Nutzung als Mietwagen statt, ist diese atypische Erstnutzung jedenfalls kein offenbarungspflichtiger Umstand.

LG Limburg v. 09.06.2017:
Jedenfalls ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss über die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens aufklären, da es sich insofern um einen preisbildenden Faktor handelt. Der Verkäufer kann sich insofern auch regelmäßig nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen.

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Oldtimer:


Autokaufrecht - Oldtimer - Gewährleistung

Oldtimer im Unfallschadensrecht

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„scheckheftgepflegt“:


AG München v. 19.06.2015:
Bezeichnet der Verkäufer in seinem Verkaufsangebot den angebotenen Gebrauchtwagen (wahrheitswidrig) als „scheckheftgepflegt“, hat diese Angebotsbeschreibung nicht lediglich werbenden Charakter, sondern bestimmt von vornherein seine Pflichten als Verkäufer. Die Scheckheftpflege eines Fahrzeuges stellt eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs und damit eine Eigenschaft der Sache ist. Daher haben die Vertragsparteien die Eigenschaft „scheckheftgepflegt" auch dann als Beschaffenheit wirksam vereinbart, wenn diese im Kaufvertrag nicht mehr explizit aufgeführt wird. - Der Verkäufer kann sich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn die Parteien eine Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart haben. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst.

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Schengener Informationssystem SIS:


BGH v. 18.01.2017:
Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802).

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Standheizung:


LG Saarbrücken v. 14.08.2015:
Preist der Verkäufer in einer Verkaufsanzeige an, dass das angebotene Fahrzeug über eine Standheizung verfüge und erklärt der Verkäufer auf Frage des Käufers, dass er die funktionierende Standheizung vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe, haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Standheizung getroffen. Der Verkäufer muss für Fehler der Standheizung auch dann einstehen, wenn der Kaufvertrag einen pauschalen Haftungsausschluss enthält.

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Tempomat:


OLG Köln v. 18.12.2013
Die Angaben in einer Internetanzeige werden zwar regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt dieses Ausstattungsmerkmal (hier: Tempomat) aufweise. Trägt der Verkäufer dies substantiiert vor, so muss der Käufer, der jedenfalls dann für den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung beweispflichtig ist, wenn keine Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit in Rede steht, das Gegenteil beweisen.

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"TÜV neu" / "HU neu":


OLG Karlsruhe v. 14.01.2014:
Beschreibt der Verkäufer einen Gebrauchtwagen mit dem Zusatz "TÜV neu", so liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet ist. Ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beseitigt nicht die Haftung des Verkäufers aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung. Soll mit "TÜV neu" auf eine kurz vorher durchgeführte TÜV-Prüfung hingewiesen werden, so ist diese Beschreibung dahingehend zu verstehen, dass bei der TÜV-Prüfung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden, bzw. dass ein vom TÜV möglicherweise festgestellter erheblicher Mangel, den der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wurde (hier: Korrosion an tragenden Teilen).

BGH v. 15.04.2015:
Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988, VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).

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Unfallfreiheit / Unfallfahrzeug:


OLG Koblenz v. 16.03.1989:
Ein Gebrauchtwagenhändler täuscht den Kunden arglistig, wenn er auf Frage des Kunden nach der Unfallfreiheit nicht alles bekannt gibt, was ihm über Unfallschäden bekannt ist. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Händler angibt, der Vorbesitzer sei einmal zu schnell einen Bordstein hochgefahren, wodurch ein Blech am unteren Querlenker beschädigt aber auch wieder repariert worden sei. Im schriftlichen Vertrag war vermerkt: "Fahrzeug hatte 1 Unfallschaden (Achskörper)". Dem Händler lagen zwei Reparaturrechnungen vor über 5500 DM und 800 DM die betrafen: Karosserieinstandsetzung auf der Richtbank, Instandsetzung der Längskörper, Schaden am hinteren Fahrzeug, besonders bei Kotflügel.

OLG Düsseldorf v. 04.11.1992:
Der pauschale Hinweis des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers auf "behobene Karosserieschäden" kann eine arglistige Täuschung durch irreführende Bagatellisierung des Umfangs und der Bedeutung von Vorschäden sein, wenn eine annähernd im Bereich eines wirtschaftlichen Totalschadens kalkulierte Reparatur mit nur einem Drittel des vorkalkulierten Aufwands durchgeführt wurde.

OLG Koblenz v. 06.06.1997:
Der Verkäufer eines Unfallfahrzeuges handelt arglistig, wenn er einzelne Schadenstatsachen mitteilt und dabei den Anschein erweckt, es handele sich um eine vollständige Information.

OLG Schleswig v. 02.11.2001
Die Bezeichnung "Heckschaden! (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert" gibt den entscheidenden Umfang des Schadensbildes (= kräftiger linksseitiger Heckschaden mit leichtem Hinterwagenverzug und einer darauf beruhenden gutachterlich festgestellten Wertminderung iHv DM 1.800,--) nicht wieder. Zwar schließt der Begriff "Heckschaden" nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch die Möglichkeit schwerster Schäden ein, durch den Klammerzusatz "(Heckklappe, Stoßstange)" und den Hinweis auf die Neulackierung wird dem Käufer jedoch suggeriert, dass anlässlich des Schadensereignisses nur unwesentliche Anbauteile wie Heckklappe und Stoßstange beschädigt, erneuert und lackiert werden mussten. Die Formulierung ist damit irreführend, denn sie bagatellisiert den Schadensumfang, insbesondere, wenn Verformungsschäden an der Karosserie und die damit verbundene Notwendigkeit der durchgeführten Richtbankarbeiten verschwiegen werden.

OLG Düsseldorf v. 03.12.2004:
Hat ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht, kann es als unfallfrei bezeichnet werden. Die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern ist als nicht erheblich anzusehen.

OLG Schleswig v. 18.08.2005:
Ein Automobilunternehmen muss sich, wenn seine Niederlassung als Verkäufer im Fall von Gebrauchtfahrzeugen aus seinem Bereich den Verzicht auf eigene Untersuchung im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten Informationen gestattet, das nicht mitgeteilte Wissen anderer Personen aus ihrem Bereich zurechnen lassen.

BGH v. 07.06.2006:
Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

OLG Karlsruhe v. 29.08.2007:
Der Begriff der Unfallfreiheit wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.

BGH v. 10.10.2007:
Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.

BGH v. 12.03.2008:
Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

LG Bochum v. 22.06.2010:
Ein Käufer kann beim Kauf eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als zu geringfügigen, äußeren Lackschäden, also zu Bagatellschäden gekommen ist (Vergleiche: BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06; NJW 2008, 53).

OLG Hamm v. 12.09.2013:
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein schwerst unfallgeschädigtes Motorrad ist gerechtfertigt, wenn der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein Schadensumfang vorlag, der bei erfolgter Aufklärung einen verständigen Interessenten vom Erwerb des Motorrads, jedenfalls zu dem konkreten Preis, abgehalten hätte.

LG Kleve v. 10.10.2014:
Erklärt dr Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen wahrheitswidrig, dass neben dem erwähnten Schaden an dem linken Kotflügel und der Felge kein weiterer Schaden am Fahrzeug vorhanden sei, begründet dies einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel. Selbst wenn die aus der Eigenschaft "Unfallfahrzeug" resultierende Wertminderung weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor.

OLG Hamm v. 16.05.2017:
Enthält ein Kaufvertrag die uneingeschränkte Angabe, das verkaufte Fahrzeug sei unfallfrei, bringen die Parteien damit zum Ausdruck, dass sie einverständlich davon ausgehen, das Fahrzeug habe bis dahin keinen Unfallschaden erlitten, der über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgegangen ist. Mit der Angabe fehlender Nachlackierungen legen sie das Vorhandensein der Originallackierung als geschuldete Fahrzeugbeschaffenheit fest. Dies gilt auch dann, wenn der Kääufer ein Autohändler ist und der Verkäufer privat handelt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für Mängel, die in einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache bestehen.

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Verschleißerscheinungen:


23.11.2005:
Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

OLG Düsseldorf v. 08.01.2007:
Für den normalen, gewöhnlichen Verschleiß hat der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs - sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt - nicht einzustehen, gleichviel welche Auswirkungen der Defekt hat. Ausnahmsweise kann das Verschleißrisiko beim Verkäufer liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. Der Käufer trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung.

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Vorführwagen:


BGH v. 14.09.2005:
Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

OLG Karlsruhe v. 19.02.2009:
Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

BGH v. 15.09.2010:
Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

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Zeit zwischen Herstellung und Zulassung:


Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs

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Zylinderkopfdichtung:


OLG Köln v. 26.02.2013:
Im Hinblick darauf, dass eine defekte Zylinderkopfdichtung mannigfaltige Ursachen haben kann und in vielen Fällen das Problem allein durch Austausch der Dichtung behoben wird, besteht für eine Kfz-Werkstatt ein Anlass, nach Maßabweichungen am Motorblock zu suchen, grundsätzlich nur dann, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (z.B. erneuter Defekt nach kurzer Zeit oder aber konkrete Hinweise auf bauartbedingte Abweichungen bei bestimmten Autotypen). Der Austausch von Zylinderkopfdichtungen gehört zum Massengeschäft einer Werkstatt. Da eine defekte Zylinderkopfdichtung nicht stets eine andere, nach dem Austausch fortbestehende Ursache hat, kann von einer Werkstatt nicht gefordert werden, ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte mit erheblichem zeitlichen – und damit für den Kunden auch finanziellen – Aufwand von sich aus sämtliche in Betracht kommenden Ursachen auszuschließen.

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Leasingfahrzeug:


Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel

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